Lohnabrechnung
Lohnabrechnung verstehen: Aufbau, Pflichtangaben und Beispiel-Struktur einfach erklärt. Jetzt lesen und Abrechnung als Arbeitgeber ab 8,90 € auslagern.
Was ist eine Lohnabrechnung?
Die Lohnabrechnung – auch Entgeltabrechnung oder Verdienstabrechnung genannt – ist ein Dokument, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Textform zur Verfügung stellt. Sie zeigt nachvollziehbar, wie sich das Arbeitsentgelt in einem Abrechnungszeitraum zusammensetzt: vom Bruttolohn über Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bis zum Nettobetrag, der tatsächlich auf dem Konto landet. Über die Lohnabrechnung lässt sich außerdem genau nachvollziehen, welcher Betrag tatsächlich überwiesen wird und wie sich dieser aus Zuschlägen, Zulagen, Abzügen und sonstigen Vergütungen zusammensetzt.
Rechtsgrundlage & Jahresmeldung
Grundlage ist § 108 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Entgeltbescheinigungsverordnung: Bei Zahlung des Arbeitsentgelts ist eine Abrechnung in Textform zu erteilen – ausgenommen sind nur Fälle ohne Änderung zum Vormonat. Zusätzlich erstellt der Arbeitgeber jährlich eine Jahresmeldung mit allen Abgaben des Jahres; sie muss bis zum 31.12. des Abrechnungsjahres fertig und spätestens zum 15.04. des Folgejahres ausgehändigt sein.
Lohn oder Gehalt?
Lohn wird nach geleisteten Stunden gezahlt und schwankt von Monat zu Monat, Gehalt ist ein fester Monatsbetrag unabhängig von der Stundenzahl. Bei Stundenlohn müssen Arbeitszeiten exakt erfasst werden, beim Festgehalt genügen meist Abweichungen wie Krankheit oder Urlaub. Mehr dazu im Ratgeber Gehaltsabrechnung.
Lohnabrechnung vs. Gehaltsabrechnung: Warum die Begriffe oft verwechselt werden
Hat ein Unternehmen fest angestellte Mitarbeiter, können diese unterschiedlich entlohnt werden. Wer Lohn erhält, wird nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt – der Betrag kann sich also von Monat zu Monat ändern, je nachdem wie viele Stunden gearbeitet, wie viele Überstunden geleistet oder wie viele Zuschläge fällig wurden. Wer Gehalt erhält, bekommt dagegen unabhängig von der geleisteten Stundenzahl jeden Monat eine feste Summe. Besonders in gewerblichen und handwerklichen Berufen, im Einzelhandel, in der Gastronomie und bei Nebenjobs wird häufig nach Stunden abgerechnet, während Angestellte in Verwaltung, Industrie oder im öffentlichen Dienst meist ein Festgehalt beziehen.
Unabhängig davon, ob Lohn oder Gehalt gezahlt wird: Der Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer eine Abrechnung auszustellen. Sie dient als Nachweis über den ausgezahlten Betrag und macht die einzelnen Bestandteile – Grundlohn, Zuschläge, Zulagen, Abzüge und sonstige Vergütungen – für den Arbeitnehmer nachvollziehbar. Genau durch diese Aufschlüsselung in einzelne Posten lässt sich die Auszahlung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Detail überprüfen. Wer die einzelnen Positionen einmal verstanden hat, kann seine eigene Lohnabrechnung künftig deutlich schneller und sicherer nachvollziehen – ein Vorteil, der sich bei jedem Jobwechsel, jeder Gehaltsverhandlung und jeder Lebensveränderung auszahlt.
Für Arbeitgeber mit gemischten Belegschaften – etwa im Handwerk mit Stundenlöhnern auf der Baustelle und Festgehalt-Mitarbeitern im Büro – bedeutet das in der Praxis zwei parallele Prozesse innerhalb derselben Lohnabrechnung: Für Stundenlöhner müssen die Arbeitszeiten jeden Monat neu erfasst und geprüft werden, während bei Festgehalt-Mitarbeitern in der Regel nur Abweichungen wie Krankheit, Urlaub oder Überstunden dokumentiert werden. Beide Vergütungsarten lassen sich problemlos im selben Abrechnungslauf verarbeiten, solange die zugrunde liegenden Zeiterfassungs- und Stammdaten sauber gepflegt sind.
Der Aufbau: So ist eine Lohnabrechnung gegliedert
Auch wenn Layout und Software von Arbeitgeber zu Arbeitgeber variieren – die Grundstruktur ist fast immer gleich, egal ob die Abrechnung von einer eigenen Lohnbuchhaltung, einem Steuerberater oder einem spezialisierten Lohnbüro erstellt wird. Eine typische Abrechnung besteht aus drei Blöcken:
1. Kopfteil
Stammdaten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Name und Anschrift, Abrechnungszeitraum, Personalnummer, Geburtsdatum, Steuerklasse, Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer, Krankenkasse sowie Ein- und ggf. Austrittsdatum. Auch die Beitragsgruppe und ggf. tarifliche Zuordnungen finden sich hier.
2. Hauptteil
Die eigentliche Abrechnung: Bruttobezüge (Grundlohn, Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen), darunter die Abzüge für Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Häufig getrennt nach Steuerbrutto und SV-Brutto ausgewiesen.
3. Fußteil
Das Ergebnis: Nettoverdienst, eventuelle Netto-Be- und -Abzüge (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Vorschüsse, Sachbezüge) und der Auszahlungsbetrag samt Bankverbindung. Oft ergänzt um Jahressummen und Urlaubskonto.
Pflichtangaben laut Entgeltbescheinigungsverordnung
Die Entgeltbescheinigungsverordnung schreibt vor, welche Angaben mindestens enthalten sein müssen. Dazu zählen unter anderem:
- Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Geburtsdatum, Beginn und ggf. Ende des Beschäftigungsverhältnisses
- Abrechnungszeitraum und Zahl der enthaltenen Steuer- und SV-Tage
- Steuerliche Merkmale: Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Konfession, Steuer-Identifikationsnummer
- Sozialversicherungsnummer und Beitragsgruppenschlüssel
- Bruttoentgelt, aufgeschlüsselt nach laufendem Entgelt und Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld
- Gesetzliche Abzüge: Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge und sonstige Netto-Positionen
- Nettoentgelt und Auszahlungsbetrag
Fehlt eine Pflichtangabe oder ist sie falsch, kann das für den Arbeitgeber unangenehm werden – etwa bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherung oder des Finanzamts. Auch deshalb setzen viele Unternehmen auf eine professionelle Lohn- und Gehaltsabrechnung durch Spezialisten.
Der Arbeitgeber behält die abgabepflichtigen Beträge des Arbeitnehmers ein und übermittelt sie an die zuständigen Behörden – größtenteils an die jeweilige Krankenkasse, die wiederum die Beiträge an Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterleitet. Diese Systematik erklärt, warum zwei Arbeitnehmer mit identischem Bruttolohn am Ende einen unterschiedlichen Auszahlungsbetrag erhalten können, sobald sich Steuerklasse, Familienstand oder Kirchenzugehörigkeit unterscheiden. Wie kommt man nun konkret vom Bruttolohn zum Auszahlungsbetrag? Zunächst werden geldwerte Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen und die betriebliche Altersvorsorge zum Bruttolohn hinzugerechnet – das ergibt das Gesamtbrutto. Davon wird der sozialversicherungsfreie Anteil zur betrieblichen Altersvorsorge wieder abgezogen. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird anschließend um Steuerfreibeträge gemindert, sodass das steuerpflichtige Arbeitsentgelt übrig bleibt. Von diesem Betrag zieht die Lohnbuchhaltung Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer sowie die Beiträge zu Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Heraus kommt der Nettolohn, der um Sachbezüge, persönliche Abzüge oder vermögenswirksame Leistungen des Arbeitnehmers weiter gekürzt werden kann. Übrig bleibt der tatsächliche Auszahlungsbetrag – teilweise erhöht um Aufwandsentschädigungen.
BRUTTO-NETTO-RECHNER
Was bleibt vom Brutto übrig?
Monatsbrutto und Steuerklasse eingeben – der Rechner schätzt Abzüge und Netto (Stand 2026, ohne Kirchensteuer).
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Aufbewahrungspflicht: Wie lange müssen Lohnabrechnungen aufgehoben werden?
Die Lohnabrechnung dient nicht nur als monatlicher Nachweis, sondern auch als Einkommensnachweis in vielen Lebenslagen – etwa bei der Aufnahme eines Kredits, der Wohnungssuche oder der Beantragung von Zuschüssen. Gesetzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihre Abrechnungen aufzubewahren. Trotzdem lohnt es sich: Für Kredit- oder Mietverträge werden meist die letzten drei Monate verlangt, für Rentenansprüche kann jedoch die gesamte Erwerbsbiografie relevant werden.
Für Arbeitgeber gilt eine klare gesetzliche Frist. Lohnabrechnungen gehören zu den Unterlagen der Buchhaltung, für die grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt. Da sich die Lohnabrechnung zusätzlich auf die Lohnsteuer bezieht, verlangt der Gesetzgeber eine Aufbewahrung von mindestens sechs Jahren – in der Praxis empfiehlt sich wegen der Buchhaltungspflicht die längere Frist von zehn Jahren, um bei Betriebsprüfungen jederzeit vorlegen zu können.
Werden Unterlagen vorzeitig vernichtet oder sind bei einer Prüfung nicht auffindbar, kann das Finanzamt Beträge im Zweifel schätzen – meist zu Ungunsten des Arbeitgebers. Eine strukturierte, revisionssichere Ablage ist deshalb kein reines Ordnungsthema, sondern schützt aktiv vor unnötigen Nachzahlungen. Wer die Lohnabrechnung an ein Lohnbüro auslagert, muss sich um diese Archivierung in der Regel nicht mehr selbst kümmern: Bei Lohnhelden werden alle Abrechnungen, Bescheinigungen und Meldungen revisionssicher digital archiviert und sind über das Personalportal auch nach vielen Jahren noch abrufbar – etwa wenn eine Betriebsprüfung oder eine Anfrage der Rentenversicherung Unterlagen aus zurückliegenden Jahren verlangt.
Die sechs Steuerklassen im Überblick
Die Steuerklasse bestimmt maßgeblich die Höhe des Lohnsteuerabzugs auf der Abrechnung. Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen, die sich nach der Lebenssituation des Arbeitnehmers richten:
Steuerklasse 1
Für Ledige, Geschiedene und Verwitwete. Die Abzüge richten sich nach der Höhe des Einkommens; der volle Kinderfreibetrag wird berücksichtigt.
Steuerklasse 2
Für Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden, steuerlich zu berücksichtigenden Kind. Zusätzlich zum Grund- und Kinderfreibetrag gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Steuerklasse 3 & 5
Nur für Verheiratete, immer in Kombination. Der besserverdienende Partner wählt Klasse 3 mit niedrigeren Abzügen, der andere Klasse 5 mit entsprechend höheren Abzügen. Sinnvoll bei deutlich unterschiedlichem Einkommen (z. B. 60:40).
Steuerklasse 4
Standard-Zuordnung nach der Hochzeit, geeignet für Paare mit ungefähr gleichem Einkommen. Die Abzüge entsprechen denen der Steuerklasse 1.
Steuerklasse 4 mit Faktor
Alternative zur Kombination 3/5: Beide Partner bleiben in Klasse 4, ein individueller Faktor verhindert hohe Steuernachzahlungen bei der Jahressteuererklärung.
Steuerklasse 6
Gilt für den zweiten und jeden weiteren Job, sobald die Minijob-Grenze überschritten wird. Ohne Grund-, Kinder- oder Pauschbeträge ist der Abzug hier am höchsten.
Ein Steuerklassenwechsel lohnt sich zu prüfen, sobald sich die Lebenssituation ändert – etwa nach Heirat, Trennung oder wenn sich das Einkommensverhältnis zwischen Ehepartnern deutlich verschiebt. Wichtig zu wissen: Die Steuerklasse verändert nur, wie viel Lohnsteuer monatlich vorab einbehalten wird – ähnlich einer Vorauszahlung. Am Ende des Jahres wird über die Einkommensteuererklärung ohnehin die exakt geschuldete Steuer ermittelt. Wer zu wenig Lohnsteuer gezahlt hat, muss nachzahlen; wer zu viel gezahlt hat, bekommt die Differenz erstattet. Eine ungünstige Steuerklassenwahl bedeutet also in erster Linie einen Liquiditätsnachteil während des Jahres, keinen dauerhaften finanziellen Verlust. Trotzdem lohnt sich die richtige Wahl, weil sie den monatlich verfügbaren Nettolohn spürbar beeinflusst – etwa bei der Berechnung von Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, die sich am zuletzt bezogenen Nettoentgelt orientieren. Alle Details finden Sie im Ratgeber Steuerklassen 1 bis 6.
Wichtige Informationen zur Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine Quellensteuer und wird direkt vom Bruttogehalt einbehalten. Der Arbeitgeber zieht sie über die Lohnabrechnung ein und führt sie unmittelbar an das Finanzamt ab – der Arbeitnehmer selbst muss dafür nichts weiter veranlassen. Sie fällt nur auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an; bei der Berechnung werden Steuerfreibeträge und der Familienstand automatisch berücksichtigt. Wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten, lässt sich der Überschuss über die Einkommensteuererklärung zurückholen.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die korrekte Berechnung und die fristgerechte Abführung. Über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) kennt er die Steuerklasse, Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal jedes Mitarbeiters. Bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters erfolgt automatisch eine Meldung ans Finanzamt, damit klar ist, wer für diesen Arbeitnehmer die Lohnsteuer abführt.
Ändert sich die Lebenssituation eines Mitarbeiters – etwa durch Heirat, die Geburt eines Kindes oder einen Kirchenaustritt – werden die entsprechenden ELStAM-Daten von den Meldebehörden automatisch aktualisiert und stehen dem Arbeitgeber für die nächste Abrechnung zur Verfügung. Trotzdem lohnt sich ein Blick auf die Abrechnung nach solchen Ereignissen, da Übermittlungsfehler oder verspätete Meldungen in der Praxis vorkommen und sich sonst über mehrere Monate hinweg unbemerkt fortsetzen können.
Beitragssätze in der Lohnabrechnung: So hoch sind die Abzüge 2026
Auf jeder Lohnabrechnung finden sich zwei Arten von Abzügen: Steuern, die ans Finanzamt fließen, und Sozialabgaben, die an die Krankenkasse überwiesen werden. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Sätze im Überblick (Arbeitnehmeranteil, Stand 2026):
| Abgabe | Satz | Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| Lohnsteuer | ca. 14 % – 45 % | Abhängig von Einkommen und Steuerklasse |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % | Von der berechneten Lohnsteuer (nur bei höheren Einkommen) |
| Kirchensteuer | 8 % – 9 % | Von der berechneten Lohnsteuer, je nach Bundesland |
| Krankenversicherung | ca. 7,3 % + hälftiger Zusatzbeitrag | Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze |
| Pflegeversicherung | ca. 1,8 % (zzgl. Zuschlag für Kinderlose) | Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze |
| Rentenversicherung | 9,3 % | Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % | Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze |
Zusätzlich zu diesen Arbeitnehmeranteilen zahlt der Arbeitgeber einen vergleichbar hohen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, der nicht auf der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers erscheint, aber die tatsächlichen Personalkosten des Unternehmens spürbar erhöht – ein Aspekt, den Arbeitgeber bei der Kalkulation von Personalkosten stets mitdenken sollten.
Arbeitgeberanteil
Die Sozialversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen; kinderlose Beschäftigte zahlen zusätzlich einen Zuschlag zur Pflegeversicherung. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fallen nur an, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – bei niedrigeren Einkommen entfällt der Soli inzwischen häufig komplett.
Jährliche Anpassung
Weil sich Beitragssätze und Freibeträge jährlich ändern können, veröffentlichen Bundesfinanzministerium und Sozialversicherungsträger die jeweils aktuellen Werte. Ein Gefühl für Ihr persönliches Netto bekommen Sie schnell mit unserem Brutto-Netto-Rechner.
Sonderfälle: Krankheit, Kurzarbeit und Urlaub in der Lohnabrechnung
Nicht jeder Monat verläuft nach Schema F – Krankheit, Kurzarbeit oder unbezahlter Urlaub wirken sich direkt auf die Lohnabrechnung aus und sorgen bei vielen Arbeitnehmern für Verwirrung. Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen den vollen Lohn weiter (Entgeltfortzahlung); danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein, das nicht mehr über die reguläre Lohnabrechnung, sondern separat ausgezahlt wird. Auf der Abrechnung erscheint dann ein entsprechender Hinweis, und die Sozialversicherungsbeiträge werden anteilig angepasst.
Bei Kurzarbeit reduziert sich das reguläre Bruttoentgelt entsprechend der ausgefallenen Arbeitszeit, während die Agentur für Arbeit einen Teil des entstandenen Nettolohnausfalls über das Kurzarbeitergeld ausgleicht. Auch dieser Betrag wird gesondert ausgewiesen und unterliegt eigenen Berechnungsregeln. Unbezahlter Urlaub wiederum kann dazu führen, dass für den betreffenden Zeitraum keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen – was bei längeren Auszeiten sogar Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben kann.
In all diesen Sonderfällen lohnt sich ein genauer Blick auf die Abrechnung, da hier erfahrungsgemäß die meisten Rückfragen entstehen. Auch Elternzeit, Sonderurlaub oder eine Pfändung führen zu abweichenden Berechnungen – wer solche Fälle intern abrechnet, sollte sich vorab genau über die jeweiligen Sonderregelungen informieren, um Fehler und daraus folgende Nachzahlungen zu vermeiden. Gerade bei Pfändungen ist besondere Sorgfalt gefragt: Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Anteil des Nettolohns korrekt nach der jeweils aktuellen Pfändungstabelle berechnen und direkt an den Gläubiger abführen, während der unpfändbare Grundbetrag dem Arbeitnehmer verbleibt – ein Fehler hier kann den Arbeitgeber selbst haftbar machen.
Checkliste: Die häufigsten Fehlerquellen auf einen Blick
Falsche Steuerklasse
Nach Heirat, Trennung oder Geburt eines Kindes wird die alte Steuerklasse oft übersehen und nicht angepasst – das verändert den Nettolohn spürbar, in beide Richtungen.
Vergessene Freibeträge
Freibeträge werden nicht automatisch ins neue Jahr übernommen. Wer sie nicht neu beantragt, zahlt unnötig mehr Lohnsteuer.
Falsche Kassenzugehörigkeit
Nach einem Krankenkassenwechsel muss der Arbeitgeber zeitnah informiert werden, sonst werden falsche Beiträge abgeführt.
Minijob-Grenze überschritten
Wird die Minijob-Grenze von 603 € durch Zuschläge oder zusätzliche Stunden überschritten, wird die Beschäftigung automatisch sozialversicherungspflichtig.
Fehlende Sonderzahlungen
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge werden gelegentlich vergessen oder falsch versteuert.
Falsche Kirchensteuer
Nach einem Kirchenaustritt muss der Abzug ab dem Folgemonat entfallen – geschieht das nicht, zahlt der Arbeitnehmer unnötig zu viel.
Was sind Sachbezüge in der Lohnabrechnung?
Ein Sachbezug ist eine Leistung an den Arbeitnehmer, die nicht in Form von Lohn ausgezahlt wird, sondern als geldwerter Vorteil gewährt wird – etwa ein Firmenwagen, ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen oder ein Jobticket. Zwar muss der Arbeitnehmer grundsätzlich Steuern auf den Sachbezug zahlen, er erhält die Leistung aber dennoch günstiger, als wenn er sie selbst bezahlen müsste. Für einige Sachbezüge gelten Freigrenzen und Freibeträge:
- Sachbezugsfreigrenze: Geschenke und Sachzuwendungen bis 50 € pro Monat bleiben steuerfrei.
- Rabattfreibetrag: Waren und Dienstleistungen bis 1.080 € pro Jahr, etwa bei Personalkäufen im Einzelhandel.
- Berufsbekleidung: Steuerfrei, sofern die Kleidung eindeutig als Arbeitskleidung erkennbar ist (z. B. mit Firmenlogo).
- Mahlzeiten im Betrieb: Für ein Mittagessen darf der Arbeitgeber einen festen Sachbezugswert ansetzen, für ein Frühstück einen entsprechend niedrigeren Betrag – Details liefert die jährlich aktualisierte Sozialversicherungsentgeltverordnung.
- Betriebsveranstaltungen: Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter und Veranstaltung, maximal zweimal jährlich.
Werden diese Freibeträge nicht überschritten, fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an – ein Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen, denn auch der Arbeitgeber spart auf geldwerte Vorteile innerhalb der Freigrenzen die Sozialversicherungsbeiträge. Wird eine Freigrenze auch nur geringfügig überschritten, wird in der Regel der komplette Betrag steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Deshalb lohnt sich eine sorgfältige Dokumentation aller Sachbezüge über das Jahr hinweg, besonders bei Geschenken und Betriebsveranstaltungen, damit die Freigrenzen nicht versehentlich überschritten werden und unerwartete Nachzahlungen entstehen.
Gerade bei Betrieben mit vielen Mitarbeitern summieren sich unterschiedliche Sachbezugsarten schnell: Ein Firmenwagen läuft steuerlich anders als ein Jobticket, ein Arbeitgeberdarlehen anders als eine Betriebsveranstaltung. Wer alle Sachbezüge in einer zentralen Übersicht pro Mitarbeiter dokumentiert, behält auch bei mehreren gleichzeitig laufenden Vergünstigungen den Überblick und vermeidet, dass Freigrenzen durch die Kombination verschiedener Leistungen unbemerkt überschritten werden.
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Die Kirchensteuer wird nur von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben, etwa der katholischen und evangelischen Kirche. Sie hat keinen bundeseinheitlichen Satz – die Bundesländer legen die Höhe zwischen 8 % und 9 % der Lohnsteuer fest. Wer aus der Kirche austritt, zahlt ab dem Folgemonat keine Kirchensteuer mehr; dies muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, damit die Lohnbuchhaltung den Abzug entsprechend anpasst.
Der Solidaritätszuschlag existiert seit den 1990er-Jahren und diente ursprünglich dem Aufbau der neuen Bundesländer. Seit 2021 wird er nur noch von höheren Einkommen erhoben – die meisten Arbeitnehmer zahlen inzwischen keinen Soli mehr. Wo er anfällt, beträgt er 5,5 % der berechneten Lohnsteuer. Details zu den aktuellen Freigrenzen lesen Sie im Ratgeber Solidaritätszuschlag.

Digitalisierung: Wie moderne Lohnabrechnung heute abläuft
Die klassische Lohnabrechnung auf Papier gehört in den meisten Unternehmen inzwischen der Vergangenheit an. Über digitale Zeiterfassungssysteme fließen Arbeitsstunden, Zuschläge und Abwesenheiten heute oft automatisch in die Abrechnungssoftware ein, was manuelle Übertragungsfehler deutlich reduziert.
Automatisierte Meldungen
Die elektronische Übermittlung an Krankenkassen, Finanzamt und Berufsgenossenschaften über die DEÜV-Meldeverfahren und die Elster-Schnittstelle ist gesetzlich vorgeschrieben und läuft weitgehend automatisiert im Hintergrund.
Digitales Personalportal
Statt der Abrechnung auf Papier im Briefkasten steht immer häufiger ein Personalportal zur Verfügung, über das jeder Mitarbeiter seine Abrechnungen sicher abrufen, herunterladen und archivieren kann – Voraussetzung ist, dass er sie tatsächlich abrufen und dauerhaft speichern kann.
Das entlastet die Personalabteilung, weil kein manueller Verteilaufwand mehr entsteht, und gibt Mitarbeitern jederzeit Zugriff auf ihre eigenen Dokumente – etwa wenn kurzfristig ein Einkommensnachweis für die Bank benötigt wird.
Gehaltsabrechnung erstellen: Manuell, mit Software oder ausgelagert
Wer die Lohnabrechnung im eigenen Betrieb erstellen möchte, hat grundsätzlich mehrere Wege zur Auswahl:
- Kostenlose Muster und Vorlagen: Helfen dabei, relevante Daten strukturiert zu erfassen – auf Dauer aber sehr zeitaufwendig und fehleranfällig, weil jede Gesetzesänderung manuell nachvollzogen werden muss.
- Professionelle Lohnabrechnungssoftware: Moderne Programme wie DATEV oder Lexware berechnen Löhne weitgehend automatisch, berücksichtigen die Beitragsbemessungsgrenze und ermöglichen über die Elster-Schnittstelle einen reibungslosen Datenaustausch mit Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.
- Eigene Abteilung: Größere Unternehmen führen für jeden Mitarbeiter ein eigenes Lohnkonto, in dem sämtliche Lohnbestandteile und Abzüge über das Jahr hinweg dokumentiert werden.
- Externer Dienstleister: Kleine und mittlere Unternehmen entscheiden sich oft für ein Lohnbüro oder einen Steuerberater, um Verantwortung, Haftung und Zeitaufwand abzugeben – im Gegenzug geht ein Stück Kontrolle und Flexibilität verloren, weshalb eine klare Kommunikation mit dem Dienstleister umso wichtiger wird.
Lohnabrechnung auslagern statt selbst rechnen
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Beispiel: So lesen Sie Ihre Abrechnung Schritt für Schritt
- Stammdaten prüfen: Stimmen Steuerklasse, Kinderfreibeträge und Krankenkasse? Ein falscher Eintrag – etwa nach Heirat, Geburt eines Kindes oder Kassenwechsel – verändert den Nettolohn sofort. Freibeträge werden nicht automatisch ins neue Jahr übernommen und müssen ggf. neu beantragt werden.
- Bruttobezüge kontrollieren: Wurden alle Stunden, Zuschläge (z. B. für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) und Sonderzahlungen erfasst? Auch Überstunden und Zulagen sollten sich in der Abrechnung wiederfinden.
- Abzüge nachvollziehen: Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden nach den aktuellen gesetzlichen Sätzen berechnet; die jeweils gültigen Werte veröffentlichen Bundesfinanzministerium und Sozialversicherungsträger.
- Netto und Auszahlung vergleichen: Zwischen Netto und Auszahlungsbetrag können vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge oder Vorschüsse liegen – jede Position sollte erklärbar sein.
Ein typisches Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Stundenlohn und VWL-Vertrag bekommt die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers zunächst zum Bruttogehalt addiert – daraus ergibt sich das Gesamtbrutto. Anschließend werden Steuerbrutto und SV-Brutto getrennt berechnet, da für beide unterschiedliche Grenzen und Freibeträge gelten. Vom sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Bruttogehalt zieht die Lohnbuchhaltung Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die Beiträge zu Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Übrig bleibt das Nettogehalt, von dem noch eigene vermögenswirksame Leistungen, Vorschüsse oder sonstige Abzüge abgehen – heraus kommt der tatsächliche Auszahlungsbetrag.
Ein durchgerechnetes Zahlenbeispiel
Nehmen wir eine Mitarbeiterin mit Steuerklasse 1, ohne Kinder, gesetzlich krankenversichert, mit einem Bruttolohn von 3.200 € im Monat und 40 € vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers. Das Gesamtbrutto liegt damit bei 3.240 €. Auf das steuerpflichtige Bruttogehalt von 3.200 € entfallen rund 480 € Lohnsteuer, dazu kommen (sofern kirchensteuerpflichtig) etwa 43 € Kirchensteuer. Bei den Sozialabgaben werden vom Bruttolohn ungefähr 235 € Krankenversicherung, 58 € Pflegeversicherung, 298 € Rentenversicherung und 42 € Arbeitslosenversicherung abgezogen. In Summe ergeben sich Abzüge von rund 1.156 €, sodass ein Nettogehalt von etwa 2.084 € verbleibt. Werden davon noch die 40 € eigenen VWL-Anteils abgezogen, liegt der tatsächliche Auszahlungsbetrag bei rund 2.044 €. Dieses Beispiel dient nur der Veranschaulichung – die exakten Beträge hängen von Krankenkasse, Bundesland und individuellen Freibeträgen ab. Bei anderen Steuerklassen oder mit Kindern verändert sich das Ergebnis spürbar: Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse 3 zahlt bei gleichem Bruttolohn deutlich weniger Lohnsteuer, während ein Single in Steuerklasse 1 mit hohem Einkommen anteilig mehr abgezogen bekommt. Zur groben Orientierung eignet sich unser Brutto-Netto-Rechner.
Lohnabrechnung bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob)
Bei einem Minijob gelten abweichende Regeln. Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € pro Monat; der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 € pro Stunde. Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Der Arbeitgeber führt pauschale Abgaben ab, sodass dem Minijobber in der Regel das Bruttogehalt nahezu ohne eigene Abzüge ausgezahlt wird.
Die Arbeitgeber-Perspektive: Pflichten rund um die Lohnabrechnung
Für Arbeitgeber ist die Lohnabrechnung weit mehr als ein Ausdruck für die Mitarbeiter. Mit jeder Abrechnung sind gesetzliche Melde- und Zahlungspflichten verbunden:
- Lohnsteueranmeldung: Die einbehaltene Lohnsteuer muss fristgerecht ans Finanzamt gemeldet und abgeführt werden.
- SV-Meldungen und Beitragsnachweise: Für jeden Mitarbeiter sind Meldungen an die Krankenkassen zu übermitteln, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge pünktlich zu zahlen.
- Bescheinigungen: A1-Bescheinigungen, Entgeltbescheinigungen für Krankengeld oder Elterngeld und Arbeitsbescheinigungen gehören zum Tagesgeschäft.
- Aufbewahrung: Lohnunterlagen unterliegen mehrjährigen Aufbewahrungsfristen und müssen bei Prüfungen vorgelegt werden können.
Wer hier Fehler macht, riskiert Nachzahlungen, Säumniszuschläge und im Ernstfall Haftungsfragen. Gerade bei Besonderheiten wie geringfügiger Beschäftigung oder Kurzarbeit steigt die Komplexität deutlich.
Hinzu kommt: Kaum ein Rechtsgebiet ändert sich so häufig wie das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Beitragssätze, Bemessungsgrenzen, Minijob-Grenze und Mindestlohn werden praktisch jedes Jahr neu festgelegt, hinzu kommen Anpassungen bei Freibeträgen, Meldeverfahren und digitalen Prozessen wie der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Arbeitgeber, die die Lohnabrechnung intern erledigen, müssen diese Änderungen selbst verfolgen und rechtzeitig in ihrer Software oder ihren Prozessen umsetzen – ein Aufwand, der bei wachsender Mitarbeiterzahl schnell mehrere Stunden pro Monat verschlingt.
Was kostet eine professionelle Lohnabrechnung?
Die Kosten für eine ausgelagerte Lohnabrechnung hängen von der Mitarbeiterzahl, der Komplexität der Fälle (z. B. Baulohn, mehrere Beschäftigungsarten, internationale Entsendungen) und dem gewünschten Leistungsumfang ab. Bei Lohnhelden zahlen Sie einen transparenten Festpreis ab 8,90 € pro Abrechnungsfall – unabhängig davon, ob es sich um einen Minijobber, einen Stundenlohn- oder einen Festgehalt-Mitarbeiter handelt. Enthalten sind bereits alle gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen, Bescheinigungen und Standard-Auswertungen, sodass am Monatsende keine versteckten Zusatzkosten entstehen.
Im Vergleich zu einer intern besetzten Stelle inklusive Gehalt, Sozialabgaben, Software-Lizenzen, Hardware und Fortbildungskosten liegt die ausgelagerte Lösung für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen deutlich günstiger – zusätzlich entfällt das Risiko von Ausfallzeiten durch Krankheit oder Kündigung der zuständigen Fachkraft. Der Festpreis pro Abrechnungsfall macht die monatlichen Kosten außerdem gut planbar: Statt eines Fixgehalts für eine Vollzeitstelle zahlen Sie nur für tatsächlich erstellte Abrechnungen, was besonders bei schwankender Mitarbeiterzahl – etwa durch Saisonarbeit oder Projektgeschäft – spürbar ins Gewicht fällt. Eine ausführliche Kostenübersicht mit Rechenbeispielen finden Sie auf unserer Seite Lohnabrechnung: Kosten im Vergleich.
Öffentlicher Dienst, Vereine und Baugewerbe: Lohnabrechnung nicht nur für klassische Unternehmen
Auch abseits klassischer Wirtschaftsunternehmen ist die korrekte Lohnabrechnung Pflicht. Lohnhelden übernimmt sie branchenübergreifend – mit dem jeweils passenden Spezialwissen:
Öffentlicher Dienst
Kommunen, Behörden und Einrichtungen rechnen häufig nach eigenen Tarifwerken wie dem TVöD ab, was zusätzliche Kenntnisse in der Lohnbuchhaltung erfordert.
Vereine
Wer hauptamtliches Personal beschäftigt – etwa Sportvereine mit angestellten Trainern oder Geschäftsstellenmitarbeitern –, unterliegt denselben gesetzlichen Pflichten wie jedes andere Unternehmen, auch bei Gemeinnützigkeit.
Baugewerbe
Hier kommen tarifliche Zusatzkassen wie SOKA-Bau hinzu. Lohnhelden deckt Unternehmen jeder Größe, Baulohn-Gewerke sowie Steuerberater und Kanzleien fachlich ab.
Wer erstellt die Lohnabrechnung – und wie?
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, jedem Mitarbeiter eine Lohnabrechnung auszustellen. Wie und wo diese erstellt wird, bleibt Ihnen überlassen: Viele Unternehmen führen eine eigene Lohnbuchhaltung, andere beauftragen einen Steuerberater oder ein spezialisiertes Lohnbüro. Wer intern abrechnet, benötigt eine professionelle Lohnabrechnungssoftware – moderne Programme berechnen Löhne weitgehend automatisch, berücksichtigen die Beitragsbemessungsgrenze und ermöglichen über die Elster-Schnittstelle einen reibungslosen Datenaustausch mit Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.
Selbst abrechnen oder auslagern?
Wenn Sie die Lohnabrechnung im eigenen Betrieb erledigen möchten, sollten Sie Personal einsetzen, das eine fundierte fachliche Ausbildung mitbringt oder sich diese aneignet – idealerweise ergänzt um mehrjährige Praxiserfahrung. Gerade jungen Unternehmen und Gründern fehlt dieses Know-how häufig noch. Zwar versprechen viele Lohnabrechnungsprogramme ein einfaches Handling mit wenig Vorwissen, doch die Gefahr bleibt: Kleine Fehler bei Steuerklassen, Freibeträgen oder Sozialversicherungspflicht werden leicht übersehen und wirken sich direkt auf den Auszahlungsbetrag der Mitarbeiter aus. Deshalb raten die meisten Experten grundsätzlich zur Auslagerung an spezialisierte Dienstleister, sobald die Lohnbuchhaltung mehr als nur ein oder zwei Mitarbeiter betrifft. Diese Abwägung stellt sich in der Praxis nicht nur einmal beim Start des Unternehmens, sondern immer wieder neu – etwa wenn die Mitarbeiterzahl deutlich wächst, neue Beschäftigungsarten wie Minijobs oder Baulohn hinzukommen oder die bisher zuständige Fachkraft das Unternehmen verlässt.
Intern abrechnen
Erfordert geschultes Personal, Abrechnungssoftware, laufende Fortbildung zu Gesetzesänderungen und Vertretungslösungen bei Urlaub oder Krankheit. Vorteil: keine sensiblen Daten verlassen das Unternehmen, volle Kontrolle über den Zeitplan, und der Steuerberater kann sich stärker auf die eigentliche Beratung konzentrieren. Für kleine und mittlere Betriebe ist der Aufwand aber oft unverhältnismäßig hoch – gerade weil sich Gesetze, Beitragssätze und Freibeträge laufend ändern und Ausfallzeiten kaum abzufedern sind.
Extern abrechnen lassen
Ein spezialisiertes Lohnbüro arbeitet zum planbaren Festpreis, haftet versichert für seine Arbeit und bleibt automatisch auf dem aktuellen Rechtsstand. Sonderfälle wie Kurzarbeit, Pfändungen oder Minijob-Kombinationen rauben Ihnen keine Zeit und Nerven mehr, und ein externer Lohnbuchhalter unterstützt Sie zusätzlich bei Betriebsprüfungen und liefert auf Wunsch zusätzliche Auswertungen. Wie das abläuft, zeigt unsere Seite externe Lohnabrechnung – die Konditionen finden Sie unter Preise.
Jahresmeldung und Lohnsteuerbescheinigung: Was am Jahresende passiert
Neben der monatlichen Lohnabrechnung erstellt der Arbeitgeber am Jahresende zusätzliche Dokumente, die für die Steuererklärung und die Rentenberechnung wichtig sind:
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Fasst alle im Kalenderjahr gezahlten Bruttobezüge, einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zusammen und wird direkt ans Finanzamt übermittelt. Arbeitnehmer benötigen die Angaben nicht mehr händisch für die Steuererklärung; ein Ausdruck dient trotzdem als übersichtlicher Nachweis für die eigenen Unterlagen.
Jahresmeldung an die Krankenkasse
Enthält unter anderem das beitragspflichtige Bruttoentgelt des Jahres und ist relevant für die spätere Rentenberechnung. Wechselt ein Mitarbeiter den Arbeitgeber, kommen eine Abmeldung bei den Sozialversicherungsträgern und ggf. eine Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit hinzu. Bei einem professionellen Lohnbüro laufen alle diese Melde- und Bescheinigungspflichten automatisiert im Hintergrund mit.
Lohnabrechnung als Nachweisdokument im Alltag
Auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses spielt die Lohnabrechnung eine wichtige Rolle. Banken verlangen sie standardmäßig bei der Kreditvergabe, Vermieter bei der Wohnungsbewerbung, Behörden bei der Beantragung von Elterngeld, Wohngeld oder BAföG für die eigenen Kinder.
- Geordnete Aufbewahrung: Digital in einem Cloud-Ordner oder physisch in einem Aktenordner nach Kalenderjahren sortiert – wer regelmäßig Nachweise benötigt, sollte griffbereit sein.
- Personalportal als Erleichterung: Mitarbeiter rufen ihre Abrechnungen jederzeit selbst ab, ohne auf die Personalabteilung angewiesen zu sein.
- Praktisch beim Jobwechsel: Statt alte Ordner zu durchsuchen, lassen sich benötigte Monate mit wenigen Klicks als PDF herunterladen.
- Elternzeit- und Elterngeldanträge: Hier werden häufig die letzten zwölf Monatsabrechnungen verlangt – digitale Zugänge sparen dann viel Zeit gegenüber der Suche nach Papierdokumenten.
Worauf kommt es bei der Kontrolle der Lohnabrechnung an?
Wurde eine Lohnabrechnung ausgestellt, sollte sie direkt auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft werden. Besonders zu Jahresbeginn schleichen sich häufig Fehler ein, weil Freibeträge nicht automatisch übernommen werden. Als Arbeitnehmer sollten Sie sich insbesondere bei jedem Jobwechsel, jeder Gehaltserhöhung und jeder größeren privaten Veränderung folgende Fragen stellen:
- Steuerklasse: Ist sie nach einer Heirat oder Trennung noch korrekt?
- Kinderfreibetrag: Ist ein Kind hinzugekommen oder hat eines eine Ausbildung bzw. ein Studium begonnen?
- Kirchensteuer: Wurde sie nach einem Kirchenaustritt korrekt entfernt?
- Krankenkasse: Kann ein Kassenwechsel die Zusatzbeiträge verändert haben, selbst bei geringer Differenz?
Weichen Bruttolohn, Abzüge oder Auszahlungsbetrag ohne erkennbaren Grund vom Vormonat ab, lohnt sich eine kurze Nachfrage bei der Personal- oder Lohnabteilung – meist lässt sich die Abweichung schnell erklären, gelegentlich deckt eine solche Nachfrage aber auch tatsächliche Fehler auf, bevor sie sich über mehrere Monate aufsummieren.
So gelingt der Wechsel zu einem neuen Lohnbüro reibungslos
Viele Unternehmen scheuen den Wechsel zu einem neuen Dienstleister aus Sorge, mitten im Jahr könnten Daten verloren gehen oder Abrechnungen ins Stocken geraten. Tatsächlich lässt sich ein Anbieterwechsel bei guter Vorbereitung reibungslos und zu jedem Zeitpunkt im Jahr durchführen.
Was passiert bei einer fehlerhaften Lohnabrechnung?
Da die Lohnabrechnung auch steuerrechtlich relevant ist, müssen alle Angaben korrekt sein – Fehler passieren aber, weil auch Lohnabrechnungen von Menschen erstellt werden. Berechnungsfehler, etwa zu hoch oder zu niedrig ausgewiesene Steuern, lassen sich in der Regel innerhalb der folgenden drei Monate korrigieren.
- Verspätete Abführung: Werden fällige Beträge nicht fristgerecht an die zuständigen Ämter abgeführt, drohen bei drei aufeinanderfolgenden Verstößen Bußgelder, in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen für die Verantwortlichen.
- Häufige Fehlerquellen: Falsche Abgrenzung zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob, fehlerhafte Einschätzung der Sozialversicherungspflicht oder eine falsche Behandlung steuerfreier und pauschal besteuerter Lohnbestandteile.
- Betriebsprüfung: Die Deutsche Rentenversicherung oder eine Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts kontrolliert Lohnabrechnungen vergangener Jahre stichprobenartig oder vollständig – geprüft werden u. a. die Einordnung von Minijobs, die steuerliche Behandlung von Sachbezügen und die fristgerechte Abführung aller Beiträge.
- Rückwirkende Korrektur: Werden systematische Fehler entdeckt, müssen betroffene Beträge oft für alle Mitarbeiter und alle geprüften Jahre rückwirkend korrigiert werden – ein zeitaufwendiger Prozess, der sich mit einer sauber geführten, professionell erstellten Lohnabrechnung von vornherein vermeiden lässt.
Genau deshalb überlassen viele Unternehmen die Lohnbuchhaltung lieber erfahrenen Experten, die routinierter arbeiten, Fehlerquellen aus Erfahrung kennen und im Ernstfall auch bei Betriebsprüfungen beratend zur Seite stehen.
Für Steuerberater & Kanzleien
Viele Steuerkanzleien betreuen die Lohn- und Gehaltsabrechnung für ihre Mandanten selbst, stoßen aber in der Hochsaison an Kapazitätsgrenzen. Lohnhelden übernimmt entweder die komplette Lohnbuchhaltung einzelner Mandanten oder fängt gezielt Auslastungsspitzen ab, etwa bei Urlaubs- und Krankheitsvertretung – abgestimmt auf die bestehenden Kanzleiprozesse.
Für Handwerk & Baugewerbe
Im Bauhauptgewerbe und einzelnen Handwerksberufen gelten zusätzliche tarifliche Regelungen wie SOKA-Bau, Urlaubskasse (ULAK) oder Zusatzversorgungskassen (ZVK) für Dachdecker, Maler oder Zimmerer – dazu kommen häufig Zuschläge für Auswärtstätigkeit, Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwand.
Zuständigkeit im Unternehmen
In kleinen Betrieben übernimmt oft die Geschäftsführung die Abrechnung nebenbei, mittelständische Unternehmen richten eine eigene Position oder Abteilung ein, Konzerne ganze Teams. Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine eigene Abteilung wirtschaftlich selten sinnvoll – die Auslagerung zahlt sich meist schneller aus.
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Häufige Fragen zur Lohnabrechnung
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Lohnabrechnung zu erstellen?
Wie lange sollte ich meine Lohnabrechnungen aufbewahren?
Was tun, wenn die Lohnabrechnung fehlerhaft ist?
Darf die Lohnabrechnung digital bereitgestellt werden?
Was kostet eine ausgelagerte Lohnabrechnung?
Worin unterscheiden sich Lohn- und Gehaltsabrechnung?
Wann muss die Lohnabrechnung ausgehändigt werden?
Was bedeuten die Abkürzungen auf der Lohnabrechnung?
Wie hoch ist die Minijob-Grenze aktuell?
Wer haftet, wenn die Lohnabrechnung falsch ist?
Wie oft ändert sich die Lohnabrechnung durch neue Gesetze?
Kann ich als Arbeitnehmer meine Lohnabrechnung selbst nachrechnen?
Gilt die Lohnabrechnung auch für Baulohn und Handwerksbetriebe?
Was passiert bei Krankheit oder Kurzarbeit mit der Lohnabrechnung?
Bekommt jeder Mitarbeiter eine Jahresmeldung und Lohnsteuerbescheinigung?
Kann ich die Lohnabrechnung auch unterjährig auslagern?
Was unsere Kunden sagen
Google-Bewertung 4,8/5 · basierend auf 23 Rezensionen
„Absolut empfehlenswert! Die Betreuung ist professionell, zuverlässig und immer auf Augenhöhe. Egal ob komplexe Abrechnungen oder kurzfristige Anliegen – das Team findet immer eine Lösung."
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