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Geringfügige Beschäftigung.

Geringfügige Beschäftigung 2026: Minijob-Grenze 603 €, kurzfristige Beschäftigung und alle Arbeitgeberpflichten im Überblick. Jetzt rechtssicher abrechnen.

Google Bewertung★★★★★ 4,8/5Basierend auf 23 Rezensionen✓ Haftpflichtversichert
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Neu ab 2026 – das hat die Regierung beim Minijob geändert:
  • Dynamische Verdienstgrenze: Seit 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 €/Monat – sie ist an den Mindestlohn (13,90 €) gekoppelt und steigt 2027 mit dem Mindestlohn von 14,60 € automatisch weiter.
  • Aktivrente: Seit 1. Januar 2026 können Rentner ab der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen – das macht Weiterarbeit neben der Rente deutlich attraktiver.
  • Rentenversicherung im Minijob: Ab 1. Juli 2026 kann eine früher beantragte Befreiung von den eigenen Rentenbeiträgen einmalig widerrufen werden – per schriftlichem Antrag über den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale.

Stand: Juli 2026. Wir arbeiten alle Änderungen automatisch in Ihre Abrechnungen ein.

Geringfügige Beschäftigung gibt es in zwei Varianten: den geringfügig entlohnten Minijob mit einer Verdienstgrenze von 603 € pro Monat (Stand 2026) und die kurzfristige Beschäftigung, die über Zeitgrenzen statt Verdienstgrenzen definiert ist. Minijobber genießen volle Arbeitnehmerrechte – von Mindestlohn über Urlaub bis Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber zahlen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale und tragen umfangreiche Melde- und Dokumentationspflichten. Wer hier Fehler macht, riskiert Nachzahlungen bei der Betriebsprüfung.
Großzügiges, helles Büro mit schrägen Dachbalken, mehreren Arbeitsplätzen und Personen, die an Schreibtischen arbeiten

Zwei Formen geringfügiger Beschäftigung

Geringfügig entlohnter Minijob

Der regelmäßige Verdienst überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze nicht – 2026 sind das 603 € pro Monat. Die Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm. Abgerechnet wird über die Minijob-Zentrale mit Pauschalbeiträgen des Arbeitgebers.

Kurzfristige Beschäftigung

Hier zählt nicht der Verdienst, sondern die Dauer: Die Beschäftigung ist von vornherein auf wenige Monate bzw. eine begrenzte Zahl von Arbeitstagen im Kalenderjahr befristet und wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Typisch für Saisonkräfte, Erntehelfer und Messeaushilfen. Die aktuellen Zeitgrenzen nennt die Minijob-Zentrale.

Beide Formen sind sozialversicherungsrechtlich privilegiert, folgen aber völlig unterschiedlichen Regeln – die richtige Einordnung ist der erste und wichtigste Schritt jeder Abrechnung. Rechtsgrundlage für die geringfügige Beschäftigung ist das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Klassische Einsatzfelder sind der Einzelhandel, die Gastronomie, die Landwirtschaft (Erntehelfer), einfache Bürotätigkeiten sowie zunehmend auch wissenschaftliche Hilfskräfte und Aushilfen im sozialen Bereich. Auch die Anstellung als Haushaltshilfe im Privathaushalt zählt dazu – ganz ohne Gewerbeanmeldung.

Zwischen dem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitstelle liegt der sogenannte Übergangsbereich (früher „Gleitzone"): Verdienste zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat werden mit reduzierten, gleitend ansteigenden Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verbeitragt. Für Arbeitgeber fallen hier bereits die vollen Beiträge an. Wer regelmäßig mehr als die Minijob-Grenze zahlt, landet automatisch im Übergangsbereich – ein häufiger Fehler bei Lohnerhöhungen, die nicht rechtzeitig geprüft werden.

Die 603-€-Grenze 2026 richtig anwenden

Maßgeblich ist der regelmäßige monatliche Verdienst im Jahresdurchschnitt. Das hat praktische Konsequenzen:

  • Schwankende Löhne: Einzelne Monate dürfen über der Grenze liegen, solange der Durchschnitt passt und die Jahresgrenze (12 × Monatsgrenze) eingehalten wird.
  • Einmalzahlungen zählen mit: Vertraglich zugesagtes Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld fließt in die Prognose ein – ein häufig übersehener Stolperstein.
  • Unvorhersehbares Überschreiten: In engen Grenzen erlaubt, etwa bei Krankheitsvertretung – aber nur gelegentlich und der Höhe nach begrenzt.
  • Mindestlohn beachten: Aus Grenze und Mindestlohn ergibt sich rechnerisch die maximale Stundenzahl. Bei 13,90 € Mindestlohn (Stand 2026) sind das rund 43,4 Stunden im Monat bzw. gut 10 Stunden pro Woche. Steigt der Mindestlohn, müssen Arbeitsverträge mit festen Stunden zwingend neu geprüft werden – sonst rutscht die Beschäftigung ungewollt über die Grenze.
  • Mehrere Jobs: Verdienste aus mehreren Minijobs werden zusammengerechnet; neben einem Hauptjob bleibt nur ein Minijob privilegiert – Details im Ratgeber Mehrere Minijobs.

Wichtig für die Einordnung: Die 603-€-Grenze ist seit ihrer letzten Reform dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird bei dessen Erhöhung automatisch angepasst. Das unterscheidet die aktuelle Regelung deutlich von den früheren statischen Grenzen von 400 € oder 450 €, die über viele Jahre unverändert blieben. Arbeitgeber sollten deshalb bei jeder Mindestlohnanpassung prüfen, ob Verträge mit fester Wochenstundenzahl noch innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, oder ob eine Anpassung der Stunden bzw. ein Wechsel in den Übergangsbereich nötig wird.

Lohnexpertin arbeitet lächelnd am Laptop

MIDIJOB-RECHNER

Midijob: Wie viel Sozialabgaben sparen Sie?

Im Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000 € zahlen Beschäftigte reduzierte Beiträge (Stand 2026). Entgelt eingeben:

Ihr AN-Beitrag (reduziert, geschätzt)
– €
Regulärer AN-Beitrag zum Vergleich
– €
Bleibt vor Steuer– €

Vereinfachte Orientierung – die exakte Beitragsberechnung im Übergangsbereich folgt der gesetzlichen Formel. Volle Rentenpunkte gibt es trotzdem. Als Arbeitgeber rechnen wir Ihre Midijobber korrekt ab. Angebot anfordern.

Steuern und Abgaben: Was Arbeitgeber zahlen

Kurz zusammengefasst: Beim Minijob zahlt allein der Arbeitgeber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale, der Minijobber erhält seinen Bruttolohn in der Regel steuerlich abgegolten ausgezahlt. Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen dagegen gar keine Sozialversicherungsbeiträge an, dafür wird die Lohnsteuer individuell oder pauschal erhoben. Die jeweils aktuellen Beitragssätze veröffentlicht die Minijob-Zentrale.
AbgabenartGeringfügig entlohnter MinijobKurzfristige Beschäftigung
SozialversicherungPauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherungkeine SV-Beiträge
UmlagenUmlagen für Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2), Insolvenzgeldumlageentfällt
Besteuerungin der Regel Pauschsteuer durch den Arbeitgeberindividuell nach Lohnsteuermerkmalen oder pauschal
Wer zahltArbeitgeber trägt die Pauschalabgaben alleinabhängig vom gewählten Besteuerungsverfahren

Rentenversicherung: Pflicht mit Befreiungsoption

Seit 2013 sind geringfügig entlohnte Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber trägt den größeren Teil des Pauschalbeitrags, der Minijobber zahlt einen kleineren Eigenanteil zur Aufstockung auf den vollen Beitragssatz.

Vorteil bei Beibehaltung

Der Minijobber erwirbt vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung – etwa auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrente und unter bestimmten Voraussetzungen auf die Riester-Förderung. Der Eigenanteil ist dabei gering, der Zugewinn an Rentenpunkten spürbar.

Option Befreiung

Wer die höhere Rentenanwartschaft nicht möchte, kann sich auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Aufstockung befreien lassen. Der Antrag ist unwiderruflich für die Dauer der Beschäftigung und gehört dokumentiert in die Personalunterlagen, damit er bei einer Betriebsprüfung jederzeit vorgelegt werden kann.

Von einer generellen Befreiung raten wir dennoch ab, gerade für Minijobber ohne weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Die Absicherung fürs Alter wiegt in aller Regel schwerer als der kleine Abzug vom Bruttolohn.

Krankenversicherung: Kein automatischer Schutz durch den Minijob

Ein Punkt, der Arbeitgeber wie Arbeitnehmer immer wieder überrascht: Der Minijob allein begründet keine eigenständige Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber zahlt zwar eine Pauschale zur gesetzlichen Krankenversicherung, diese verschafft dem Minijobber aber keinen eigenen Versicherungsschutz. Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, muss sich daher anderweitig absichern – typischerweise über eine der folgenden Varianten:

  • Familienversicherung: die beitragsfreie Absicherung über Ehepartner oder Eltern.
  • Freiwillige Versicherung: eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung.
  • Pflichtversicherung: die reguläre Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa durch eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Arbeitgeber sind zwar nicht verpflichtet, über diese Optionen zu beraten, sollten Aushilfskräfte aber zumindest auf den fehlenden automatischen Krankenversicherungsschutz hinweisen – das erspart späteren Ärger und Nachfragen. Besonders relevant wird das bei Studierenden und Schülern ohne eigene Familienversicherung sowie bei Personen, die ihren einzigen Job als Minijob ausüben, etwa nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben oder in einer Übergangsphase zwischen zwei Beschäftigungen.

Volle Arbeitnehmerrechte – auch im Minijob

Arbeitsrechtlich sind Minijobber regulären Teilzeitkräften gleichgestellt und genießen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das wird in der Praxis oft unterschätzt. Es gelten unter anderem:

  • gesetzlicher Mindestlohn und Anspruch auf eine ordentliche Lohnabrechnung
  • bezahlter Erholungsurlaub anteilig zu den Arbeitstagen
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Erkrankung des Kindes und an Feiertagen
  • Mutterschutz, Kündigungsfristen und ggf. Kündigungsschutz
  • besonderer Schutz für schwerbehinderte Beschäftigte
  • Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
  • Nachweispflichten zu den wesentlichen Vertragsbedingungen

Ein Nachteil bleibt: Minijobber zahlen nicht in die Arbeitslosenversicherung ein und haben aus dem Minijob selbst keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer eine geringfügige Beschäftigung dauerhaft als einzige Erwerbstätigkeit ausübt, baut zudem nur geringe Rentenansprüche auf – ein Punkt, den Arbeitgeber bei der Beratung von Aushilfskräften offen ansprechen sollten. In der Praxis zeigt sich zudem häufig, dass gerade kleinere Betriebe Rechte wie Urlaubsanspruch oder Feiertagsvergütung bei Minijobbern übersehen oder unbewusst falsch berechnen. Da Kontrollen des Zolls regelmäßig auch die Einhaltung dieser Rechte prüfen, lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag und die tatsächlich gelebte Praxis im Betrieb – idealerweise einmal jährlich im Rahmen einer internen Lohnabrechnungs-Revision.

Blick durch Glaswände in ein modernes Büro mit Besprechungsraum und arbeitenden Personen im Hintergrund

Wer darf einen Minijob ausüben?

Im Prinzip kann jede Person eine geringfügige Beschäftigung annehmen – unabhängig vom Lebensalter oder der sonstigen Erwerbssituation. Zu den typischen Personengruppen zählen:

Neben dem Hauptjob

Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, Beamte, Auszubildende sowie Schüler und Studenten neben Ausbildung oder Studium.

Ohne Hauptbeschäftigung

Personen ohne Hauptjob, die mehrere Minijobs kombinieren, Bürgergeld-Beziehende, Empfänger von Arbeitslosengeld I sowie Rentner.

Besondere Konstellationen

Selbstständige, Empfänger einer Erwerbsminderungsrente oder vorgezogenen Altersrente sowie Personen mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen gleichzeitig.

Für jede Personengruppe gelten Besonderheiten bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung – etwa wenn ein Hauptarbeitgeber der Nebentätigkeit zustimmen muss oder wenn mehrere Minijobs zusammengerechnet werden. Details und die Zusammenrechnungsregeln bei mehreren geringfügigen Jobs erläutert unser Ratgeber Zwei Minijobs.

Hauptjob plus Minijob: Was gilt?

Wer bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, darf zusätzlich einen einzigen Minijob privilegiert ausüben – dieser bleibt dann sozialversicherungsfrei (mit Ausnahme der Rentenversicherung). Ein zweiter Minijob neben dem Hauptjob wird dagegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und in der Regel voll sozialversicherungspflichtig.

Ein Minijob neben Hauptjob

Bleibt privilegiert und sozialversicherungsfrei (außer Rentenversicherung). Empfehlenswert: den Hauptarbeitgeber über die Nebentätigkeit informieren. Arbeitsvertragliche Nebentätigkeitsklauseln, Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz und mögliche Wettbewerbsverbote sind zu beachten.

Zweiter Minijob neben Hauptjob

Wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und in der Regel voll sozialversicherungspflichtig – inklusive Nachzahlungsrisiko, wenn das übersehen wird.

Übt eine Person dagegen gar keinen Hauptjob aus, sondern ausschließlich mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig, werden auch diese für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze addiert. Überschreitet die Summe aller Minijobs die 603-€-Grenze, wird rückwirkend die gesamte Beschäftigung sozialversicherungspflichtig – mit entsprechenden Nachzahlungen für alle beteiligten Arbeitgeber.

Kurz zusammengefasst: Eine sorgfältige Abfrage weiterer Beschäftigungsverhältnisse vor Vertragsschluss ist unverzichtbar und sollte fester Bestandteil jedes Einstellungsprozesses sein – am besten schriftlich mit Unterschrift des Beschäftigten und regelmäßiger Aktualisierung, sobald sich an dessen Erwerbssituation etwas ändert.

Minijob-Abrechnung ohne Prüfungsrisiko

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Beratungsgespräch: Lohnexperte erklärt einer Kundin Unterlagen am Tisch

Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder Midijob im Vergleich

Die drei Beschäftigungsformen unterhalb der Vollzeit-Sozialversicherungspflicht werden in der Praxis häufig verwechselt. Der Überblick zeigt die wichtigsten Unterschiede:

MerkmalMinijobKurzfristige BeschäftigungÜbergangsbereich (Midijob)
AbgrenzungVerdienstgrenze 603 €/MonatZeitgrenze im KalenderjahrVerdienst 603,01–2.000 €/Monat
Sozialversicherung Arbeitnehmernur Rentenversicherung (mit Befreiungsoption)versicherungsfreigleitend ansteigende Beiträge
Sozialversicherung ArbeitgeberPauschalabgaben an Minijob-Zentralekeine SV-Beiträgevolle Arbeitgeberbeiträge
Besteuerungmeist Pauschsteuer durch Arbeitgeberindividuell oder pauschalindividuell nach Lohnsteuermerkmalen
Typischer Einsatzdauerhafte AushilfstätigkeitSaisonarbeit, Erntehelfer, MessenTeilzeit mit höherem Stundenumfang

Arbeitgeberpflichten im Detail: Ihre Checkliste

  1. Status prüfen: Vor der Einstellung weitere Beschäftigungen schriftlich abfragen und die Einordnung als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung dokumentieren.
  2. Anmelden: Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden, gewerbliche Arbeitgeber zusätzlich zur Unfallversicherung; in bestimmten Branchen gilt eine Sofortmeldepflicht am ersten Arbeitstag.
  3. Arbeitszeit aufzeichnen: Für Minijobber besteht eine gesetzliche Pflicht zur Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – ein Klassiker bei Zollkontrollen.
  4. Monatlich abrechnen und melden: Beitragsnachweise und Entgeltmeldungen fristgerecht übermitteln, Pauschalabgaben pünktlich zahlen.
  5. Grenze überwachen: Verdienstentwicklung laufend prüfen – besonders nach Mindestlohnerhöhungen und bei Sonderzahlungen.
  6. Hauptarbeitgeber einbinden: Bei Beschäftigten mit Hauptjob deren Arbeitgeber informieren bzw. dessen Einverständnis einholen, um Überschneidungen bei Arbeitszeit und Wettbewerbsverboten zu vermeiden.
  7. Unterlagen aufbewahren: Erklärungen, Arbeitszeitnachweise und Abrechnungen prüfungssicher archivieren, zum Beispiel in einer digitalen Personalakte.

Diese Pflichten binden in kleinen Betrieben spürbar Zeit – und Fehler werden bei Betriebsprüfungen teuer. Viele Unternehmen übergeben ihre Aushilfsabrechnungen deshalb an ein Lohnbüro: Bei der externen Lohnabrechnung durch Lohnhelden sind Meldungen und Statusprüfungen Teil der Lohn- und Gehaltsabrechnung zum Festpreis. Ob das günstiger ist als der Steuerberater, klärt der Vergleich Steuerberater oder Lohnbüro. Wie viele Stunden ein Minijob konkret erlaubt, zeigt zusätzlich unser Brutto-Netto-Rechner – und bei angeordneter Kurzarbeit im Betrieb hilft der Kurzarbeitergeld-Rechner weiter.

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Bleibt der Job unter der Minijob-Grenze?

Stundenlohn und Wochenstunden eingeben – der Rechner prüft die 603-€-Grenze (Stand 2026) sofort.

9 Std./Woche

Monatsverdienst (Ø 4,33 Wochen)
546 €
Minijob-Grenze 2026
603 €
Ergebnisnoch 57 € Spielraum
Minijob ✓

Unverbindliche Orientierung ohne Einmalzahlungen und Schwankungen. Als Arbeitgeber rechnen wir Ihre Minijobber korrekt ab – inklusive Meldungen an die Minijob-Zentrale und Umlagen. Angebot anfordern.

Häufige Fragen zur geringfügigen Beschäftigung

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 € pro Monat. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird mit diesem angepasst – maßgeblich ist der regelmäßige Verdienst im Jahresdurchschnitt.

Müssen Minijobber Steuern zahlen?

In der Regel nicht selbst: Meist übernimmt der Arbeitgeber eine Pauschsteuer, womit der Verdienst steuerlich abgegolten ist. Alternativ ist die individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen möglich – was günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?

Ja. Minijobber sind arbeitsrechtlich Teilzeitkräfte mit vollen Rechten: bezahlter Urlaub anteilig zu den Arbeitstagen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Feiertagsvergütung und Mutterschutz.

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung?

Der Minijob ist über die Verdienstgrenze (603 €/Monat, Stand 2026) definiert und zeitlich unbegrenzt möglich. Die kurzfristige Beschäftigung ist über Zeitgrenzen im Kalenderjahr definiert, darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden und ist sozialversicherungsfrei.

Was passiert, wenn der Verdienst die Grenze überschreitet?

Bei dauerhaftem Überschreiten wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig und muss bei der Krankenkasse gemeldet werden. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten – etwa durch Krankheitsvertretung – ist in engen Grenzen unschädlich.

Können Minijobber auf die Rentenversicherung verzichten?

Minijobber zahlen einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, können sich davon aber auf schriftlichen Antrag befreien lassen. Der Verzicht spart Abgaben, kostet jedoch Rentenansprüche – der Antrag gehört dokumentiert in die Personalakte.

Was kostet die Abrechnung eines Minijobbers durch Lohnhelden?

Wie jede Abrechnung: Festpreis ab 8,90 € pro Abrechnungsfall, inklusive Meldungen an die Minijob-Zentrale. Ein individuelles Angebot erhalten Sie über unsere Kontaktseite.

Wer darf einen Minijob annehmen?

Grundsätzlich jeder – ob Schüler, Student, Rentner, Beamter, Selbstständiger oder Arbeitnehmer mit Hauptbeschäftigung. Für einzelne Personengruppen gelten jedoch Besonderheiten, etwa bei der Zustimmung des Hauptarbeitgebers oder der Zusammenrechnung mehrerer Minijobs.

Was ist der Übergangsbereich (Midijob)?

Der Übergangsbereich schließt sich oberhalb der Minijob-Grenze an: Bei einem Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat zahlt der Arbeitnehmer reduzierte, gleitend ansteigende Sozialversicherungsbeiträge, während der Arbeitgeber die vollen Beiträge trägt.

Haben Minijobber Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nein. Da keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, entsteht aus dem Minijob kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das ist einer der wenigen echten Nachteile gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Bin ich als Minijobber automatisch krankenversichert?

Nein. Der Minijob allein begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Wer keine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat, muss sich über die Familienversicherung, freiwillig gesetzlich oder privat absichern.

Darf ich neben einem Hauptjob mehrere Minijobs ausüben?

Neben einer Hauptbeschäftigung bleibt nur ein Minijob sozialversicherungsfrei. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und in der Regel voll sozialversicherungspflichtig – Details im Ratgeber Zwei Minijobs.

Ob 1 Minijobber oder 50 Saisonkräfte: Lohnhelden rechnet rechtssicher ab, meldet fristgerecht an die Minijob-Zentrale und dokumentiert prüfungssicher – zum Festpreis ab 8,90 € pro Abrechnungsfall, haftpflichtversichert und mit 4,8/5 Sternen bei Google bewertet (23 Rezensionen). Über 700 Kunden und mehr als 50 Lohnexperten stehen hinter jeder Abrechnung.

Kundenstimmen

Was unsere Kunden sagen

Google-Bewertung 4,8/5 · basierend auf 23 Rezensionen

★★★★★

„Absolut empfehlenswert! Die Betreuung ist professionell, zuverlässig und immer auf Augenhöhe. Egal ob komplexe Abrechnungen oder kurzfristige Anliegen – das Team findet immer eine Lösung."

Nord Werk GbR, J. u. W. Klaus
★★★★★

„Wir arbeiten seit fast 5 Jahren mit den Lohnhelden zusammen und sind mit der Lohnabrechnung und dem Portal-Zugriff sehr zufrieden. Fragen werden immer umgehend beantwortet."

D. PW
★★★★★

„Fazit … besser geht es nicht. Die Kommunikation ist professionell und sehr freundlich, bei komplizierten Sachverhalten wird man schnell und kompetent unterstützt. Das Preis-Leistungs-Verhältnis passt ebenfalls."

Sabine Berger
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