Solidaritätszuschlag
Solidaritätszuschlag heute: Für die meisten abgeschafft – doch wer zahlt noch? Freigrenze, Kapitalerträge und GmbHs einfach erklärt. Jetzt informieren.
Warum gibt es den Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag – kurz „Soli" – wurde 1991 als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer eingeführt. Er sollte einen finanziellen Ausgleich für die erhöhten Ausgaben rund um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung schaffen.
Deutsche Wiedervereinigung
Der Hauptgrund für die Einführung: Der Aufbau der neuen Bundesländer und der Abbau teilungsbedingter Sonderlasten sollten finanziell abgesichert werden.
Golfkonflikt
Auch die finanziellen Mehrbelastungen aus dem Golfkonflikt Anfang der 1990er-Jahre sollten mit der neuen Ergänzungsabgabe mitfinanziert werden.
Strukturschwache Regionen
Ein weiterer Zweck war die Unterstützung strukturschwacher Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa im Zuge der politischen Umbrüche jener Zeit.
Grundsätzlich musste ursprünglich jede erwerbstätige Person und jedes Unternehmen den Solidaritätszuschlag zahlen. Seit der Reform entfällt diese Abgabe jedoch für einen Großteil der in Deutschland Erwerbstätigen – eine der größten steuerlichen Entlastungen der vergangenen Jahre für Arbeitnehmer. Auf der Lohnabrechnung erscheint der Soli – sofern er anfällt – als eigene Abzugsposition direkt unter der Lohnsteuer.
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag und wer muss ihn zahlen?
Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt einheitlich 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer. Als Bemessungsgrundlage gilt die nach § 3 Abs. 2 SolZG berechnete Einkommensteuer oder die festgesetzte Körperschaftsteuer. Niedrige und mittlere Einkommen sind dabei durch eine Freigrenze ausgenommen – darauf gehen wir im nächsten Abschnitt im Detail ein.
Der Status heute: Für die meisten abgeschafft
Am 14. November 2019 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags. Seit der Reform gilt eine stark angehobene Freigrenze: Nur wer mit seiner Einkommensteuer über dieser Grenze liegt, zahlt überhaupt noch Solidaritätszuschlag. Damit ist der Soli für rund 90 Prozent der früheren Zahler vollständig entfallen.
- Freigrenze: Unterhalb dieser Grenze fällt gar kein Solidaritätszuschlag an – die individuelle Einkommensteuer entscheidet.
- Milderungszone: Oberhalb der Freigrenze beginnt eine Übergangszone, in der der Zuschlag schrittweise ansteigt, bevor er den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht – so wird ein abrupter Belastungssprung vermieden.
- Voller Satz: Erst bei einem zu versteuernden Einkommen deutlich oberhalb der Milderungszone – das betrifft nach früherer Berechnungsgrundlage rund 3,5 Prozent der Steuerzahler – ist der volle Zuschlag fällig.
- Kapitalerträge: Auch auf Einkünfte aus Kapitalerträgen wird weiterhin Solidaritätszuschlag erhoben, sofern der Sparer-Pauschbetrag überschritten wird.
- Unternehmen: Kapitalgesellschaften müssen unverändert Solidaritätszuschlag auf die zu zahlende Körperschaftsteuer entrichten – für sie gibt es keine Freigrenze.
Für die betriebliche Lohnabrechnung ist diese Entwicklung durchaus relevant, auch wenn der Soli für die meisten Mitarbeiter keine Rolle mehr spielt: Arbeitgeber müssen weiterhin für jeden einzelnen Beschäftigten prüfen, ob die individuelle Lohnsteuer die Freigrenze übersteigt – eine Berechnung, die je nach Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und etwaigen Sonderzahlungen im Monatsverlauf unterschiedlich ausfallen kann. Wer diese Prüfung manuell oder mit veralteter Software vornimmt, läuft Gefahr, Fehler zu übersehen, die bei einer Betriebsprüfung auffallen.
Wer zahlt den Soli noch?
Spitzenverdiener
Arbeitnehmer und Selbstständige, deren Einkommen- bzw. Lohnsteuer die Freigrenze übersteigt. Beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt der Arbeitgeber die Freigrenze automatisch – abhängig auch von Steuerklasse und Kinderfreibeträgen.
Sparer und Anleger
Auf die Abgeltungsteuer für Kapitalerträge wird der Soli weiterhin ohne Freigrenze erhoben – allerdings nur auf Erträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags, wenn kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.
Kapitalgesellschaften
GmbHs und andere Körperschaften zahlen den Zuschlag unverändert auf ihre Körperschaftsteuer – für sie gibt es keine Freigrenze. Auch pauschale Lohnsteuern des Arbeitgebers können Soli auslösen.
Praktisch bedeutet das: Ein lediger Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Bruttogehalt zahlt in aller Regel keinen Cent Solidaritätszuschlag mehr, weil seine Jahreslohnsteuer unterhalb der Freigrenze liegt. Erst bei einem deutlich überdurchschnittlichen Einkommen – etwa als gut verdienende Führungskraft, Facharzt oder erfolgreicher Selbstständiger mit entsprechend hoher Einkommensteuerlast – wird die Freigrenze überschritten und die Milderungszone greift. Für Ehepaare mit Zusammenveranlagung verdoppelt sich die maßgebliche Freigrenze näherungsweise, sodass beide Partner gemeinsam ein deutlich höheres Haushaltseinkommen erzielen können, bevor Soli anfällt.
Auch bei Selbstständigen und Freiberuflern lohnt ein genauer Blick: Da bei ihnen keine monatliche Lohnsteuer, sondern eine vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlung anfällt, wird die Soli-Pflicht meist erst mit dem Einkommensteuerbescheid endgültig festgestellt. Wer im laufenden Jahr deutlich mehr verdient als im Vorjahr angenommen, sollte die Vorauszahlungen frühzeitig anpassen lassen, um eine hohe Nachzahlung inklusive Solidaritätszuschlag am Jahresende zu vermeiden.
Wie berechnet sich der Solidaritätszuschlag bei Unternehmen?
Für Unternehmen gilt keine Freigrenze – ganz gleich, wie klein oder groß der Betrieb ist. Auf die Körperschaftsteuer wird der Soli in voller Höhe erhoben. Ein Rechenbeispiel macht das anschaulich: Wir beraten Unternehmen jeder Branche, vom Handwerksbetrieb bis zur Kanzlei. Nehmen wir an, eine GmbH erzielt einen Vorsteuergewinn von 20.000 Euro. Dementsprechend muss die Firma 3.000 Euro Körperschaftsteuer (15 Prozent) zahlen. Auf diese wird der Solidaritätszuschlag erhoben: 5,5 Prozent von 3.000 Euro sind 165 Euro. Die GmbH muss also einen Soli in Höhe von 165 Euro zahlen.
Bei größeren Gewinnen skaliert die Rechnung entsprechend: Erzielt eine GmbH beispielsweise 50.000 Euro Vorsteuergewinn, beträgt die Körperschaftsteuer 7.500 Euro (15 Prozent). 5,5 Prozent davon sind 412,50 Euro Solidaritätszuschlag. Die Berechnung ist also unabhängig von der Unternehmensgröße immer gleich: Körperschaftsteuer ermitteln, davon 5,5 Prozent als Soli aufschlagen.
So wird der Solidaritätszuschlag berechnet
Der Rechenweg ist immer gleich – unabhängig von den konkreten, sich ändernden Werten:
- Bemessungsgrundlage ermitteln: Ausgangspunkt ist die festgesetzte Einkommen- oder Lohnsteuer – bei Eltern unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge, was den Soli zusätzlich reduziert oder ganz entfallen lässt.
- Freigrenze prüfen: Liegt die Steuer unter der Freigrenze, fällt kein Zuschlag an. Anders als bei einem Freibetrag entfällt der Soli unterhalb der Grenze komplett.
- Milderungszone oder voller Satz: Knapp über der Freigrenze wird der Zuschlag reduziert berechnet und steigt gleitend an; erst deutlich darüber gilt der volle Prozentsatz von 5,5 Prozent auf die Steuer.
Ob und wie viel Soli bei Ihrem Gehalt anfällt, zeigt Ihnen neben der Abrechnung auch unser Brutto-Netto-Rechner; die aktuellen Freigrenzen und Sätze finden Sie beim Bundesfinanzministerium. Beachten Sie: Auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld können die Lohnsteuer eines Monats so erhöhen, dass zeitweise Soli einbehalten wird – der Jahresausgleich korrigiert das gegebenenfalls.
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Zahlen Sie noch Solidaritätszuschlag?
Seit 2021 zahlen rund 90 % keinen Soli mehr. Monatsbrutto und Steuerklasse eingeben – der Rechner prüft die Freigrenze:
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Kritik kommt von vielen Seiten
Bereits seit Langem wird in Politik und vor Gericht darüber gestritten, ob der Solidaritätszuschlag rechtens beziehungsweise überhaupt noch zeitgemäß ist. Kritiker stellen dabei vor allem die Grundlage zur Erhebung infrage. So argumentierte das niedersächsische Finanzgericht bereits 2006, dass die Kosten der deutschen Wiedervereinigung langfristig gedeckt werden müssten und nicht dauerhaft durch eine Ergänzungsabgabe zu finanzieren seien.
Mehrere Kritiker bezeichnen den Solidaritätszuschlag als „Etikettenschwindel" – da er nicht zweckgebunden ist, sondern von der Bundesregierung theoretisch für sämtliche Ausgabeposten verwendet werden kann. In diesem Zusammenhang wird dem Staat auch unterstellt, es gehe längst nicht mehr vorrangig darum, strukturschwache Regionen zu fördern.
Auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist immer wieder darauf hin, dass der Soli ursprünglich nicht dauerhaft erhoben werden sollte. Der sogenannte Solidarpakt lief bereits Ende 2019 aus – der BdSt argumentiert, die Regierung müsse ihr Versprechen einhalten und dürfe den Zuschlag seither eigentlich nicht mehr erheben. Zudem bemängeln Kritiker, dass der Bund über die Jahre deutlich mehr mit dem Soli eingenommen hat, als er für die neuen Bundesländer ausgegeben hat: Zwischen 2005 und 2019 standen Einnahmen von rund 216 Milliarden Euro Ausgaben von rund 157 Milliarden Euro für den Solidarpakt II gegenüber.
Exkurs: Solidarpakt
Der Solidarpakt (I und II) ist die Einigung zwischen Bundesregierung und Bundesländern, den ostdeutschen Bundesländern besondere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (Stichwort Länderfinanzausgleich). Diese Mittel sollen helfen, teilungsbedingte Sonderlasten abzubauen. Wichtig zu wissen: Da der Solidaritätszuschlag nicht von den Ländern, sondern vom Steuerzahler entrichtet wird und nicht zweckgebunden an den „Aufbau Ost" ist, macht er eigentlich keinen Bestandteil des Solidarpakts aus – er wird aber dennoch häufig mit diesem in Verbindung gebracht.
Hat der Solidaritätszuschlag eine Zukunft?
Der Bund der Steuerzahler hatte bereits 2007 beim Finanzgericht Niedersachsen Klage gegen den Solidaritätszuschlag eingereicht – und tatsächlich gab das Gericht dem BdSt zunächst Recht: Das FG Niedersachsen hielt die Erhebung des Soli zumindest ab 2007 für verfassungswidrig. Der Fall ging daraufhin an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das 2010 argumentierte, das FG Niedersachsen habe sich nicht ausreichend mit der Thematik auseinandergesetzt, und die Klage abwies. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte den Solidaritätszuschlag 2007 für rechtens – mit der Begründung, dass er auch nach 13 Jahren Laufzeit weiterhin zur Deckung der mit der Wiedervereinigung verbundenen Kosten beitrage.
Die Politik hat reagiert – die spezielle Abgabe verabschiedet sich schrittweise
Mittlerweile haben sich die Kritiker und Kläger durchgesetzt: Der Solidaritätszuschlag entfällt seit 2021 weitestgehend. Der Wegfall gilt zwar für einen großen Teil der Steuerzahler, nicht aber für Spitzenverdiener oberhalb der Freigrenze. Auch Unternehmen sowie erfolgreiche Kapitalanleger müssen den Solidaritätszuschlag weiterhin zahlen.
Auch an dieser Teil-Abschaffung gibt es weiterhin Kritik: Einige Politiker, Verbände und Interessenvertretungen sehen darin, dass nur ein Teil der Bevölkerung profitiert, einen möglichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht laufen deshalb weiterhin verschiedene Klagen, deren Ausgang mitentscheiden wird, ob die derzeitige Regelung verfassungskonform bleibt. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter angewiesen, Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Haben laufende Klagen künftig Erfolg, könnten sich betroffene Steuerzahler über Nachzahlungen freuen – ob es so weit kommt, ist derzeit offen.
Zusammenfassung
Der Solidaritätszuschlag, auch als Soli bezeichnet, ist eine Ergänzungsabgabe zur Körperschafts- und Einkommensteuer. Mit seiner Einführung 1991 sollten vor allem die Kosten der deutschen Wiedervereinigung und der Aufbau strukturschwacher Regionen im Osten Deutschlands gedeckt werden. Die Höhe beträgt 5,5 Prozent, als Berechnungsgrundlage dient die zu zahlende Einkommens- beziehungsweise Körperschaftsteuer.
Bei Arbeitnehmern wird der Zuschlag jeden Monat automatisch im Rahmen der Lohnbuchhaltung vom Gehalt abgezogen – sofern er überhaupt anfällt. Der Solidaritätszuschlag steht schon lange in der Kritik. Seit 2021 müssen im Kern nur noch Spitzenverdiener, Unternehmen und Kapitalanleger die Abgabe zahlen. Ob diese Teil-Abschaffung verfassungskonform ist und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wird derzeit weiterhin auf gerichtlichem Wege geklärt.
Was Arbeitgeber zum Solidaritätszuschlag wissen müssen
Auch wenn die meisten Mitarbeiter keinen Soli mehr zahlen, bleibt das Thema für die Lohnabrechnung relevant:
- Automatische Prüfung im Lohnsteuerabzug: Die Abrechnungssoftware muss Freigrenze und Milderungszone für jeden Mitarbeiter monatlich korrekt anwenden – abhängig von Steuerklasse und Kinderfreibeträgen.
- Pauschalversteuerte Löhne: Bei pauschaler Lohnsteuer – etwa für bestimmte Sachzuwendungen oder geringfügige Beschäftigungen mit Pauschsteuer – fällt der Zuschlag teils weiterhin an und ist vom Arbeitgeber zu tragen.
- Abführung und Anmeldung: Einbehaltener Soli wird zusammen mit der Lohnsteuer angemeldet und ans Finanzamt abgeführt; Fehler fallen bei Lohnsteuer-Außenprüfungen auf.
- Mitarbeiterfragen: „Warum zahle ich diesen Monat Soli?" ist eine typische Rückfrage nach Bonuszahlungen – eine saubere Gehaltsabrechnung und gute Kommunikation ersparen Diskussionen.
Wer diese Detailfragen nicht intern klären will, übergibt die Abrechnung an Spezialisten: Mit der externen Lohnabrechnung von Lohnhelden erhalten Sie die komplette Lohn- und Gehaltsabrechnung inklusive aller Anmeldungen zum Festpreis – die Details stehen auf unserer Preisseite. Wir bei Lohnhelden verstehen uns als Spezialdienstleister, der seine Mandanten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung entlastet – auch bei der korrekten Berechnung und Abführung des Solidaritätszuschlags für jeden einzelnen Mitarbeiter. So genießt Ihr Unternehmen Rechtssicherheit, auch wenn sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern. Über 50 Lohnexperten bei Lohnhelden sorgen dafür, dass solche Detailfragen bei keinem Ihrer Mitarbeitenden übersehen werden – zum Festpreis ab 8,90 € pro Abrechnungsfall und mit einer Google-Bewertung von 4,8 von 5 Sternen aus 23 Rezensionen.
Milderungszone verständlich erklärt: ein Rechenbeispiel
Die Rampen-Analogie
Stellen Sie sich eine Rampe statt einer Treppenstufe vor. Ohne Milderungszone würde ein Arbeitnehmer, dessen Steuer die Freigrenze nur um einen einzigen Euro übersteigt, plötzlich den vollen Zuschlag auf seine gesamte Steuer zahlen müssen – ein unverhältnismäßiger Sprung. Die Milderungszone verhindert genau das, indem der Zuschlag zunächst nur auf einen Teil der übersteigenden Differenz erhoben wird und erst allmählich auf den vollen Satz ansteigt.
Bedeutung für die Praxis
Ihre Lohnabrechnungssoftware muss diese Staffelung für jeden einzelnen Mitarbeiter monatlich neu berechnen, denn schon eine einmalige Gehaltserhöhung, ein Bonus oder eine Sonderzahlung kann dazu führen, dass ein Mitarbeiter in einem einzelnen Monat kurzzeitig in die Milderungszone rutscht, obwohl er im Jahresdurchschnitt darunter bleibt.
So erkennen Sie den Soli auf Ihrer Abrechnung
Wer wissen möchte, ob und wie viel Solidaritätszuschlag bei ihm anfällt, muss nicht auf den Steuerbescheid warten – ein Blick auf die monatliche Gehaltsabrechnung genügt. Dort ist der Soli, sofern er einbehalten wird, als eigene Zeile direkt unterhalb der Lohnsteuer ausgewiesen, meist mit der Abkürzung „SolZ" oder „Soli". Steht dort eine Null oder taucht die Zeile gar nicht erst auf, liegt Ihre Lohnsteuer unterhalb der Freigrenze – Sie gehören zu den rund 90 Prozent, die aktuell keinen Zuschlag zahlen.
Wichtig für Arbeitgeber
Diese Transparenz ist doppelt wichtig: Zum einen erwarten Mitarbeiter nachvollziehbare Abrechnungen, zum anderen dient die korrekte Berechnung als Nachweis gegenüber dem Finanzamt im Falle einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Wer den Soli fälschlicherweise zu viel oder zu wenig einbehält, riskiert Rückfragen, Korrekturen und im schlimmsten Fall Säumniszuschläge. Eine sorgfältig geführte Lohnbuchhaltung mit aktueller Software ist daher kein Nice-to-have, sondern eine gesetzliche Notwendigkeit.
Rückblick: Vor der Reform
Vor der Reform lag die Freigrenze bei jährlich 972 Euro Einkommensteuer für Alleinstehende beziehungsweise 1.944 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare – ein Betrag, der bereits von vielen Facharbeitern und mittleren Angestellten überschritten wurde. Mit der drastischen Anhebung der Freigrenze im Zuge der Reform wurde die Zahl der Soli-Zahler auf einen Schlag um rund 90 Prozent reduziert. Diese Größenordnung macht deutlich, wie stark sich die Regelung für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seither verändert hat.
Soli und Einkommensteuer im Überblick
| Personengruppe | Zahlt Soli heute? | Besonderheit |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer unterhalb der Freigrenze | Nein | Rund 90 % aller früheren Zahler – automatisch geprüft bei jeder Abrechnung |
| Arbeitnehmer in der Milderungszone | Teilweise | Zuschlag steigt gleitend mit dem Einkommen |
| Spitzenverdiener oberhalb der Milderungszone | Ja, voller Satz | 5,5 % auf die festgesetzte Einkommensteuer |
| Sparer/Anleger | Ja, auf Kapitalerträge oberhalb des Pauschbetrags | Keine Freigrenze bei der Abgeltungsteuer |
| Kapitalgesellschaften (GmbH etc.) | Ja | Keine Freigrenze auf die Körperschaftsteuer |
| Rentner | Nur bei Einkommensteuerpflicht | Entfällt, wenn Renteneinkünfte unter dem Steuerfreibetrag liegen |
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Häufige Fragen zum Solidaritätszuschlag
Ist der Solidaritätszuschlag abgeschafft?
Wer muss heute noch Solidaritätszuschlag zahlen?
Warum steht auf meiner Lohnabrechnung kein Soli mehr?
Warum wurde mir in einem Monat trotzdem Soli abgezogen?
Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
Zahle ich auf Zinsen und Dividenden noch Solidaritätszuschlag?
Müssen GmbHs weiterhin Soli zahlen?
Senken Kinderfreibeträge den Solidaritätszuschlag?
Müssen Rentner den Solidaritätszuschlag zahlen?
Warum gibt es Kritik am Solidaritätszuschlag?
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