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Kurzarbeit & Kurzarbeitergeld in der Abrechnung.

Kurzarbeit richtig umsetzen: Voraussetzungen, Anzeige, Kurzarbeitergeld in der Lohnabrechnung – inkl. Saison-KUG im Baugewerbe. Jetzt Arbeitgeber-Wissen sichern.

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Kurzarbeit bedeutet: Die Arbeitszeit wird vorübergehend reduziert, die Agentur für Arbeit ersetzt einen Teil des ausgefallenen Nettoentgelts durch das Kurzarbeitergeld (KUG). Voraussetzung sind ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall, eine arbeitsrechtliche Grundlage und die rechtzeitige Anzeige bei der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber berechnet das KUG in der Lohnabrechnung, zahlt es aus und holt es sich per Antrag erstattet. Im Baugewerbe gilt in der Schlechtwetterzeit das Saison-Kurzarbeitergeld (S-KUG) mit eigenen Regeln – eine Spezialität von Lohnhelden.

Was ist Kurzarbeit – und wann ist sie möglich?

Bei Kurzarbeit reduziert der Betrieb vorübergehend die Arbeitszeit – bis hin zu „Kurzarbeit null". Für die ausgefallenen Stunden zahlt der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt; stattdessen erhalten die Beschäftigten Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung, das der Arbeitgeber mit der Abrechnung auszahlt und sich von der Agentur für Arbeit erstatten lässt. Damit das funktioniert, müssen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit wirtschaftlichen Ursachen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses – vorübergehend und nicht vermeidbar (z. B. durch Abbau von Resturlaub oder Zeitguthaben).
  • Betriebliche Voraussetzungen: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb muss von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttolohns betroffen sein – die sogenannte Drittel-Regel.
  • Arbeitsrechtliche Grundlage: Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden – nötig ist eine Regelung im Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung der einzelnen Mitarbeiter.
  • Anzeige bei der Agentur für Arbeit: Der Arbeitsausfall muss schriftlich oder elektronisch angezeigt werden – rechtzeitig, denn KUG gibt es frühestens ab dem Anzeigemonat.
Team bespricht die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb

RECHNER

Ihr Netto in der Kurzarbeit

Das Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil der Netto-Differenz zwischen Normalarbeit und Kurzarbeit aus.

50 % Arbeitsausfall

Netto ohne Kurzarbeit (geschätzt)
2.336 €
Netto aus verbleibender Arbeit
1.318 €
+ Kurzarbeitergeld
611 €
Gesamt-Netto in Kurzarbeit · 17 % weniger1.929 €
60 %-Satz

Unverbindliche Schätzung (Stand 2026) mit durchschnittlichem KV-Zusatzbeitrag, ohne Kirchensteuer/Soli und ohne tarifliche Aufstockung – die exakte Berechnung erfolgt über pauschalierte Nettoentgelte in der Lohnabrechnung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Die Drittel-Regel im Detail

Damit Kurzarbeitergeld überhaupt beantragt werden kann, muss der Arbeitsausfall eine gewisse Mindestbreite in der Belegschaft erreichen: Mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer muss von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Das bedeutet in der Praxis: Ein einzelner Mitarbeiter mit reduzierten Stunden reicht nicht aus, damit der ganze Betrieb KUG beantragen kann – erst wenn ein relevanter Anteil der Belegschaft spürbar betroffen ist, greift die Regelung. Für die Berechnung zählt jeder Monat einzeln; schwankt der Arbeitsausfall, muss die Drittel-Regel in jedem Bezugsmonat neu erfüllt sein. Diese Prüfung gehört zu den ersten Schritten, die Lohnhelden bei jeder Kurzarbeits-Anzeige für seine Kunden übernimmt.

So läuft die Abrechnung des Kurzarbeitergelds

Das KUG bemisst sich – vereinfacht – an der Nettoentgeltdifferenz: dem Unterschied zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das der Mitarbeiter ohne Arbeitsausfall verdient hätte (Soll-Entgelt), und dem Nettoentgelt aus der tatsächlich geleisteten Arbeit (Ist-Entgelt). Davon ersetzt die Agentur für Arbeit 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz – für Beschäftigte mit mindestens einem Kind auf der Steuerkarte erhöht sich der Satz auf 67 Prozent. Wie sich das konkret auf das Netto in der Kurzarbeit auswirkt, lässt sich mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner überschlägig ermitteln.

In der Lohnabrechnung bedeutet das für jeden betroffenen Mitarbeiter und Monat:

  1. Soll- und Ist-Entgelt ermitteln – inklusive korrekter Behandlung von Zuschlägen, Einmalzahlungen und Fehlzeiten, die je eigenen Regeln folgen.
  2. KUG anhand der amtlichen Tabellenwerte berechnen und steuerfrei auszahlen – mit 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz.
  3. Sozialversicherungsbeiträge auf das fiktive Ausfallentgelt berechnen – hier gilt: Der Arbeitgeber trägt die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent des Entgeltausfalls vollständig allein, ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit und ohne Arbeitnehmeranteil.
  4. Abrechnungslisten erstellen und den Erstattungsantrag fristgerecht bei der Agentur für Arbeit einreichen; die Antragsfristen sind Ausschlussfristen.
  5. Alles prüfungssicher dokumentieren – KUG-Zeiträume werden von der Agentur für Arbeit regelmäßig abschließend geprüft.

Der dritte Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt: Kurzarbeit ist für Arbeitgeber keineswegs kostenlos. Auf die ausgefallenen Arbeitsstunden werden fiktive Sozialversicherungsbeiträge fällig, berechnet auf Basis von 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts – und diese Beiträge trägt der Arbeitgeber komplett allein, ohne Erstattung durch die Agentur für Arbeit. Wer die Kosten der Kurzarbeit kalkuliert, muss diesen Block zwingend einplanen, sonst gibt es am Jahresende eine böse Überraschung in der Kostenstellenrechnung.

Für die Mitarbeiter wichtig: Das KUG ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen und führt in der Regel zur Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Auf der Lohnabrechnung erscheint es als eigene, steuerfreie Position.

Bezugsdauer: 24 Monate befristet bis Ende 2026

Wie lange Kurzarbeitergeld bezogen werden kann, ist gesetzlich geregelt und wird immer wieder per Verordnung angepasst. Aktuell gilt: Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate – diese verlängerte Regelung ist befristet bis zum 31.12.2026. Ab dem 1. Januar 2027 greift dann wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten. Für Betriebe, die jetzt in Kurzarbeit gehen oder planen, länger in Kurzarbeit zu bleiben, ist dieser Stichtag relevant: Wer die Bezugsdauer ausschöpfen will, sollte den Zeitpunkt der Einführung und die Fristenlage im Blick behalten. Lohnhelden verfolgt diese gesetzlichen Änderungen laufend und informiert Kunden rechtzeitig, wenn sich an der Bezugsdauer oder anderen Eckwerten etwas ändert.

60 % / 67 % Leistungssatz

Die Agentur für Arbeit ersetzt 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind auf der Steuerkarte 67 %. Basis ist stets das pauschalierte Nettoentgelt, nicht der individuelle Steuerabzug.

24 Monate, befristet

Die aktuell geltende Höchstbezugsdauer von 24 Monaten läuft bis 31.12.2026. Ab 2027 gilt wieder die reguläre Dauer von 12 Monaten – Betriebe sollten diesen Stichtag einplanen.

Drittel-Regel > 10 %

Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss im jeweiligen Monat einen Entgeltausfall von mehr als 10 % des Bruttolohns haben, damit KUG beantragt werden kann.

Bauunternehmer bespricht Saison-Kurzarbeitergeld im Winter

Saison-Kurzarbeitergeld: Der Sonderfall Baugewerbe

In der Schlechtwetterzeit gilt für Betriebe des Baugewerbes und einzelner verwandter Branchen das Saison-Kurzarbeitergeld (S-KUG): Es fängt witterungsbedingte und wirtschaftliche Arbeitsausfälle in den Wintermonaten auf – ergänzt um Leistungen wie Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld, die über Umlagen der Winterbeschäftigungsförderung finanziert werden.

Die Abrechnung ist noch einmal deutlich komplexer als beim regulären KUG, weil Arbeitszeitkonten, Witterungsnachweise und Sozialkassenverfahren (etwa SOKA-Bau) ineinandergreifen. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Dachdeckerbetrieb mit acht Mitarbeitenden, dem im Januar wetterbedingt mehrere Arbeitstage ausfallen, muss gleichzeitig die S-KUG-Anzeige bei der Agentur für Arbeit stellen, die Ausfallstunden korrekt dokumentieren und die laufenden SOKA-Bau-Meldungen unverändert fortführen – drei Verfahren, die ineinandergreifen und bei Fehlern in einem Bereich auch die anderen beiden betreffen können.

Genau hier liegt eine Kernkompetenz von Lohnhelden: Wir rechnen Baulohn inklusive S-KUG für alle Gewerke ab – vom Dachdecker bis zum Zimmerer.

Kurzarbeit ohne Abrechnungschaos

Soll-Ist-Entgelte, Erstattungsanträge, Abschlussprüfungen: Lohnhelden rechnet Kurzarbeit und Saison-KUG routiniert ab – rechtssicher, fristgerecht und haftpflichtversichert. Festpreis ab 8,90 € pro Abrechnungsfall. Über 700 Kunden vertrauen unseren 20+ Experten.

Lohnbuchhalterin arbeitet konzentriert mit dem Tablet

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Zu späte Anzeige

Kurzarbeitergeld gibt es frühestens ab dem Monat, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde. Wer erst abrechnet und dann anzeigt, verschenkt bares Geld. Erst anzeigen, dann kürzen.

Fehlende Rechtsgrundlage

Ohne Tarifregelung, Betriebsvereinbarung oder individuelle Zustimmung ist die Anordnung unwirksam – Mitarbeiter behalten dann ihren vollen Entgeltanspruch, während das KUG wackelt.

Fehler bei Soll-/Ist-Entgelt

Falsch behandelte Zuschläge, Einmalzahlungen oder Urlaubszeiten führen bei der Abschlussprüfung der Agentur für Arbeit zu Rückforderungen – oft Jahre später und über alle Mitarbeiter summiert.

Drittel-Regel übersehen

Wird die Mindestquote von einem Drittel der Belegschaft mit über 10 % Entgeltausfall in einzelnen Monaten nicht mehr erreicht, entfällt der KUG-Anspruch für diesen Monat – die Prüfung muss laufend erfolgen.

SV-Beiträge falsch kalkuliert

Die Arbeitgeberbeiträge auf 80 % des Ausfallentgelts werden gerne vergessen – sie sind ein echter Kostenfaktor und müssen in jeder Kurzarbeits-Kalkulation berücksichtigt werden.

Bezugsdauer falsch eingeschätzt

Wer die 24-Monats-Frist bis 31.12.2026 nicht im Blick hat, riskiert Überraschungen: Ab 2027 gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten.

Dazu kommt der laufende Aufwand: monatliche Anträge mit Fristen, Sonderregeln für Minijobber (die kein KUG erhalten), Wechselwirkungen mit Krankheit und Urlaub sowie die Kommunikation mit verunsicherten Mitarbeitern. Viele Betriebe entscheiden sich deshalb gerade in der Kurzarbeit für eine externe Lohnabrechnung: Die Experten von Lohnhelden übernehmen die komplette Lohn- und Gehaltsabrechnung samt KUG-Anträgen zum Festpreis – nachzulesen auf unserer Preisseite. Ob das günstiger ist als die Kanzleilösung, zeigt der Vergleich Steuerberater oder Lohnbüro.

Lohnexperte prüft Kurzarbeitergeld-Abrechnung am Bildschirm

Kurzarbeitergeld beantragen: der Ablauf für Arbeitgeber

  1. Rechtsgrundlage schaffen

    Betriebsvereinbarung abschließen oder die schriftliche Zustimmung der betroffenen Mitarbeitenden einholen. Ohne diese Grundlage ist die Anordnung von Kurzarbeit unwirksam.

  2. Arbeitsausfall anzeigen

    Schriftliche oder elektronische Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit, spätestens im Monat des Beginns – mit nachvollziehbarer Begründung des wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Ausfalls.

  3. Drittel-Regel prüfen

    Für jeden Monat kontrollieren, ob mindestens ein Drittel der Belegschaft von mehr als 10 % Entgeltausfall betroffen ist – nur dann besteht ein Anspruch auf KUG.

  4. Monatlich abrechnen

    Soll- und Ist-Entgelt ermitteln, KUG mit 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz berechnen, mit der Lohnabrechnung auszahlen und die SV-Beiträge auf 80 % des Ausfalls selbst tragen.

  5. Erstattung beantragen

    Abrechnungsliste fristgerecht bei der Agentur für Arbeit einreichen – die Antragsfristen sind Ausschlussfristen und werden nicht verlängert.

  6. Schlussprüfung bestehen

    Nach Ende der Kurzarbeit prüft die Arbeitsagentur alle Abrechnungen rückwirkend. Vollständige, saubere Dokumentation vermeidet spätere Rückforderungen.

Kurzarbeit selbst abrechnen oder auslagern?

Selbst abrechnenMit Lohnhelden
Soll-/Ist-EntgeltManuell je Mitarbeiter und Monat ermittelnAutomatisiert über pauschalierte Nettoentgelte
Drittel-RegelSelbst laufend prüfenWird bei jeder Abrechnung mitgeprüft
SV-Beiträge auf AusfallRisiko von FehlkalkulationenKorrekt auf 80 % des Ausfalls berechnet
ErstattungsanträgeFristen selbst im Blick behaltenFristgerecht, inklusive Abrechnungslisten
SchlussprüfungNachweisrisiko liegt bei IhnenPrüfungssichere Dokumentation von Anfang an
KostenZeitaufwand + FehlerrisikoFestpreis ab 8,90 € pro Abrechnungsfall
Tipp: Wie viel Kurzarbeitergeld Ihre Mitarbeitenden bekommen würden, zeigt unser Kurzarbeitergeld-Rechner 2026 – inklusive Gesamt-Netto in der Kurzarbeit.

Häufige Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus?

Der Arbeitgeber: Er berechnet das KUG in der Lohnabrechnung, zahlt es mit dem restlichen Entgelt aus und beantragt anschließend die Erstattung bei der Agentur für Arbeit. Der Mitarbeiter hat also weiterhin nur einen Ansprechpartner – seinen Betrieb.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Es ersetzt 60 % der Nettoentgeltdifferenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt; für Beschäftigte mit mindestens einem Kind auf der Steuerkarte gilt ein erhöhter Satz von 67 %. Grundlage ist immer das pauschalierte Nettoentgelt nach amtlichen Tabellenwerten.

Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Ja – es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen, weshalb es häufig zu Nachzahlungen und zur Pflichtveranlagung kommt. Details im Ratgeber Progressionsvorbehalt.

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?

Nein. Er braucht eine arbeitsrechtliche Grundlage – Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter – und muss den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen, bevor Kurzarbeitergeld fließen kann.

Erhalten Minijobber Kurzarbeitergeld?

Nein. Geringfügig Beschäftigte sind nicht arbeitslosenversichert und haben deshalb keinen KUG-Anspruch. Für sie müssen Arbeitgeber andere Lösungen finden – etwa Arbeitszeitkonten oder einvernehmliche Regelungen.

Was ist der Unterschied zwischen KUG und Saison-KUG?

Das reguläre KUG greift bei vorübergehenden wirtschaftlichen Arbeitsausfällen in allen Branchen. Das Saison-KUG gilt in der Schlechtwetterzeit für das Baugewerbe und verwandte Branchen, umfasst zusätzliche Leistungen wie Wintergeld und wird über eigene Umlagen mitfinanziert. Lohnhelden rechnet beides ab.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?

Aktuell bis zu 24 Monate – diese verlängerte Bezugsdauer ist befristet bis zum 31.12.2026. Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten.

Muss mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein?

Ja. Nach der sogenannten Drittel-Regel muss in jedem Bezugsmonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb einen Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres Bruttolohns haben – nur dann besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Zahlt der Arbeitgeber während der Kurzarbeit weiter Sozialversicherungsbeiträge?

Ja, und zwar allein: Für die ausgefallenen Arbeitsstunden trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf 80 % des Entgeltausfalls komplett selbst, ohne Erstattung durch die Agentur für Arbeit.
Kundenstimmen

Was unsere Kunden sagen

Google-Bewertung 4,8/5 · basierend auf 23 Rezensionen

★★★★★

„Absolut empfehlenswert! Die Betreuung ist professionell, zuverlässig und immer auf Augenhöhe. Egal ob komplexe Abrechnungen oder kurzfristige Anliegen – das Team findet immer eine Lösung."

Nord Werk GbR, J. u. W. Klaus
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„Wir arbeiten seit fast 5 Jahren mit den Lohnhelden zusammen und sind mit der Lohnabrechnung und dem Portal-Zugriff sehr zufrieden. Fragen werden immer umgehend beantwortet."

D. PW
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„Fazit … besser geht es nicht. Die Kommunikation ist professionell und sehr freundlich, bei komplizierten Sachverhalten wird man schnell und kompetent unterstützt. Das Preis-Leistungs-Verhältnis passt ebenfalls."

Sabine Berger
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